Das Jahr 2012 ist nun schon 6 Wochen alt. Gute Vorsätze im Privatbereich (mehr Sport, weniger Alkohol o.ä.) sind, wenn man Studien glauben mag, schon in Gefahr. Aber wie sieht es in Ihrer Arzt- oder Zahnarztpraxis aus?
Haben Sie das letzte Jahr ausgewertet? Nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in Bezug auf Ihre Mitarbeiter, Ihre Patienten, Ihr Leistungsangebot?
Haben Sie Pläne für dieses Jahr? Oder ging es am 02.01. einfach weiter wie bisher?
Noch ist es nicht zu spät!
Die Schulferien stehen in vielen Bundesländern an, Skifahren oder Erholung ist angesagt. Warum denken Sie nicht darüber nach, was Sie dieses Jahr erreichen wollen.
Schon Seneca (1-65 n. Chr.) stellte fest:
Wer den Hafen nicht kennt, in den er segeln will,
für den ist kein Wind der richtige.
Ohne ein klares Ziel vor Augen, fällt es schwer, sich jeden Tag neu zu motivieren, wiegt die Last der Veränderungen so schwer, dass zu vieles negativ bewertet wird.
Fangen Sie klein an: Nehmen Sie sich erreichbare Ziele vor und freuen Sie sich über die Erfolge. Tun Sie dies jedes Jahr, haben sie wieder oder noch mehr Spaß an dem, was Sie tun.
Mögliche Ziele könnten sein:
Diese kleine Auswahl soll zeigen, dass es lohnt, nicht nur in, sondern auch an Ihrer Praxis zu arbeiten.
Viel Spaß und gutes Gelingen und zum Abschluss noch so ein weiser Spruch von Cicero (106-43 v. Chr.)
Variatio delectat.
Abwechslung macht Freude.
Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall.
Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des Gutachters nutzen.
Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und nunmehr beschuldigtem Arzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers zustehe, war bislang umstritten. Bisweilen wurde dem Arzt die Anwesenheit bei der gutachterlichen Untersuchung gänzlich verwehrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 174/07) hat dem verklagten Arzt nun – im Fall einer zahnmedizinischen Begutachtung –, ein Anwesenheitsrecht zugesprochen.
Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind.
Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.
Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei “angemessen” zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.
Kritik:
Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.
Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.
Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.
Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.
Vor kurzem berichtete ich hier im Blog von der Entscheidung des VG Münster zu der Frage, ob Zahnärzte Botox spritzen oder mit Hyaloronsäure-Fillern arbeiten dürfen.
Die Kanzlei Mayer & Marschall verschickt aktuell deutschlandweit Abmahnungen an Zahnärzte, die diese Behandlungen anbieten. Sie vertritt dabei die medical smoothcare® AG aus der Schweiz, die eine Wettbewerbssituation behauptet. Zur Begründung der Abmahnung wird auf das Urteil des VG Münster (Az: 7 K 338/09) verwiesen.
Auf Nachfrage beim Gericht wurde mir mitgeteilt, dass gegen das Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW (13 A 1210/11) eingelegt worden ist. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgericht Münster nach wie vor nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob das OVG diese Rechtsauffassung bestätigt.
Sofern Sie eine der genannten Abmahnungen erhalten, empfehle ich Ihnen dringend, fachlich kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine vorschnelle Unterschrift ist nicht nur teuer, sondern schwer wieder zu revidieren.