Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.
Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).
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In der medizinrechtlichen Fachpresse verbreitete die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2010 (Aktenzeichen B 6 KA 7/09 R) bereits Angst und Schrecken, bevor sie veröffentlicht war. Es war die Rede davon, dass das BSG sogenannte Nullbeteiligte in Gemeinschaftspraxen ein für alle Mal für unzulässig erklären würde. Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. Es kann aus meiner Sicht Entwarnung gegeben werden. Gleichwohl ist das Urteil lesenswert und für die Überprüfung bestehender Kooperationsformen essentiell.
Immer wieder ist im Moment von Regressen gegen Ärzte wegen angeblich unwirtschaftlicher Verordnungspraxis von Arznei- und Hilfsmitteln zu lesen. Die Folgen können für den einzelnen Arzt existenzbedrohend sein.
Wie sorgfältig die Verteidigung gegen Regressbescheide geplant und geführt werden muss, beschreibt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 57/07 R u. a.).
In diesem Verfahren hatten die Ärzte versucht, pauschal die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der Regreßbescheide zu bestreiten. Die Prüfgremien hatten zur Auswertung die erweiterten elektronischen Arzneimitteldateien herangezogen. Diese elektronischen Dateien enthielten alle verschriebenen Rezepte.
Das Gericht erklärte, dass die Ärzte ganz konkrete Zweifel an der Richtigkeit erheben und belegen müssen. Die pauschale Nennung von Zweifel erfüllt diese Erfordernisse nicht.
Praxistipp:
Wenn ein Regress droht, nehmen Sie fachliche Hilfe in Anspruch. Das Urteil des BSG zeigt, dass es wie so oft auf die Art und Weise der Beanstandung und auf die Prüfung einzelner Details ankommt. Erfahrene Berater und Rechtsanwälte sind in der Lage, die Verteidigungsstrategie entsprechend zu gestalten.
KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf verständigt, die erst vor kurzem (Arzneimittelspargesetz, Mai 2006) eingeführte Bonus-Malus-Regelung in der Arzneimittelversorgung ab 2008 wider abzuschaffen.
Ziel dieser Regelung, die zu heftigen Protesten in der Ärzteschaft geführt hatte war, dass denjenigen Ärzten der Regress drohte, wenn sie zu viele Arzneimittel verschrieben hatten. Im Gegenzug sollten die zurückhaltend verordnenden Ärzte belohnt werden.
In den letzten Quartalen hat sich bundesweit gezeigt, dass die Regelung nicht durchführbar ist, weil sie bei den Einzelnen zu unzumutbaren Härten führt und die Maßstäbe nicht einheitlich zu finden sind. Auch ergab sich eine Kollision mit entsprechenden Rabattverträgen.
Diese Entscheidung führt auch dazu, dass Regresse im laufenden Jahr wohl eher nicht zu befürchten sind. Es bleibt aber abzuwarten, ob auf regionaler Ebene entsprechende Regelungen getroffen werden, nachdem das bundesweite Gesetz versagt hat.