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Wartezeiten beim Arztbesuch – Hintergründe und Erkenntnisse!

Wartezeiten beim Arztbesuch – Hintergründe und Erkenntnisse!

Die Regenbogenpresse und Magazine sind derzeit voll von Schlagzeilen wie „Zwei-Klassen-Medizin“ oder „Wenn’s mal wieder länger dauert.“. Die Diskussion um Wartezeiten in Arztpraxen ist in aller Munde. Besonders der Vergleich der Wartezeiten für gesetzlich oder privat versicherte Patienten erhitzt die Gemüter.

Der BKK Bundesverbande hat die Firma TNS Healthcare im Frühjahr 2008 beauftragt, eine repräsentative Umfrage durchzuführen. Ziel war es, die tatsächlichen Wartezeiten zu untersuchen und in der Auswertung zu prüfen, ob Privatpatienten tatsächlich bevorzugt werden. Das Ergebnis gibt Einblicke auf die Hintergründe und neue Erkenntnisse zur Überarbeitung des eigenen Bestellsystems.

In der Umfrage wurden insgesamt 6.013 Personen bundesweit zu ihrem letzten Arztbesuch telefonisch befragt. Die Teilnehmer der Studie waren zu 85% gesetzlich und zu 12% privat versichert.

Von diesen Befragten besuchten 79% in den letzten 12 Monaten einen oder mehrere Ärzte. Dabei gaben 88% der Patienten an, bei ihrem Hausarzt gewesen zu sein. Insgesamt 95% waren bei einem Facharzt. Allein 75% entfallen hierbei auf einen Zahnarztbesuch.

Nur 38% der Patienten gingen wegen akuter Beschwerden zum Arzt. Die politische Intention, den Hausarzt als erste Anlaufstelle zu etablieren, ist insoweit erfüllt, dass 45% der Hausarzt-Besucher akute Beschwerden hatten. Bei Fachärzten lag dieser Prozentsatz nur bei 33%.

Doch kommen wir zu den Hintergründen für das Auftreten von Wartezeiten:

Circa 2/3 aller Patienten haben, unabhängig vom Grad ihrer Beschwerden einen Termin mit ihrem Arzt vereinbart. Ohne vorherige Anmeldung sind 19% der Privatpatienten und 25% der gesetzlich Versicherten direkt zum jeweiligen Arzt gegangen. Bei den Patienten, die mit akuten Beschwerden zu ihrem Arzt gingen, ist der Unterschied noch größer. Hier vereinbarten 40% der GKV-Patienten vorab keinen Termin. Von den Privatversicherten verzichteten nur 29% auf eine vorherige Anmeldung. Dieses Ergebnis zeigt, dass die Wartezeiten von Privatpatienten schon aus dem Grunde kürzer ausfallen, weil sie sich vorab häufiger angemeldet haben.

Die Studie hat aber auch ergeben, dass trotz Bestehen von akuten Beschwerden Privatpatienten mit einer Wartezeit von 3 Tagen zwischen Anmeldung und Behandlung, kürzer auf einen Termin warten als gesetzlich Versicherte mit 8 Tagen. Damit scheint sich der Vorwurf der Bevorzugung bestätigt zu haben. Dass dem nicht so ist, zeigt wiederum der Blick auf die Details. Bei der Frage nach den Gründen für die Wahl des Termins gaben 12% der Patienten an, dass der jeweilige Termin aus persönlichen oder zeitlichen Gründen selbst gewählt oder als Wunschtermin (10%) eigens vorgeschlagen worden ist. Nur zu 14% wurde die Wartezeit damit begründet, dass nach Aussage der Praxis keine freien Termine existierten.

Unabhängig von der Frage, ob nun Privatpatienten bevorzugt werden, ergibt sich aus der Umfrage ein interessanter Vergleich der Wartezeiten im Wartezimmer der Praxis bei den unterschiedlichen Fachrichtungen.
Im Durchschnitt warten die Patienten in der Praxis 28 Minuten. Die kürzeste Wartezeit besteht bei Zahnärzten (14 Minuten). Beim Hausarzt wartet der Patient eine halbe Stunde, beim Chirurgen gar 42 Minuten. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So spielt etwa der Behandlungsumfang eine entscheidende Rolle dafür, ob Verzögerungen eintreten. Aber auch die Form des Bestellsystems kann hier Auswirkungen haben.

Zusammenfassung:

Letztendlich hat die Umfrage ergeben, dass GKV-Patienten mit akuten Schmerzen 8 Minuten länger warten als Privatpatienten. Wurde vorab ein Termin vereinbart, betrug die Wartezeit bei gesetzlich Versicherten dennoch 5 Minuten länger.

Im Ergebnis bestätigt die Studie zwar, dass Privatpatienten unter Umständen kürzere Zeit auf einen Arzttermin warten müssen. Der Vorwurf einer „Zwei-Klassen-Medizin“ hat sich aber nicht bestätigt, wenn man die verbleibenden Unterschiede betrachtet. Insbesondere die Hintergründe, zum Beispiel die geringere Zahl von Terminvereinbarungen durch GKV-Patienten erklärt auftretende Unterschiede, ohne als Argument für die Diskreditierung der Ärzteschaft dienen zu können.

Unser Tipp:

Profitieren Sie von den Ergebnissen und setzen Sie diese in Ihrer Praxis um. Prüfen Sie zunächst Ihre eigenen Wartezeiten. Lassen Sie sich notieren, wann der einzelne Patient das Wartezimmer betreten hat. Nur durch die Erfassung dieser individuellen Daten können Sie Verbesserungen in Ihrer Praxis vornehmen.

Liegen Ihre Wartezeiten oberhalb der Unfrageergebnisse?

Starten Sie eine Patientenumfrage zur Zufriedenheit mit dem Bestellsystem, den Wartezeiten und der Freundlichkeit Ihrer Mitarbeiter bei der Terminvereinbarung oder -absage. Zum einen erhalten Sie auch auf diesem Wege Informationen, die eine Bewertung und Umsetzung ermöglichen. Zum anderen schaffen Sie eine zusätzliche Vertrauensbasis zu Ihren Patienten, da die Durchführung einer solchen Umfrage als Zeichen Ihres Interesses an den Bedürfnissen der Patienten gewertet wird.

Überprüfen Sie anhand der ermittelten Daten an welchen Punkten Unzufriedenheit besteht und versuchen Sie, diese zu verbessern. Optimieren Sie Ihr Bestellsystem durch den Einsatz von geeigneter Computersoftware. Nehmen Sie sich die guten Zahlen bei den Zahnärzten zum Vorbild. Diese lassen sich zu einem großen Teil mit der professionellen Planung und Umsetzung von computerbasierten Bestellsystemen erklären. Dieser Aufwand lohnt sich. Die Zufriedenheit Ihrer Patienten wird Ihnen Recht geben.

Wir empfehlen Ihnen weiterhin anhand Ihrer Patientenstruktur zu prüfen, ob die Einführung oder Ausweitung von Privatsprechstundenzeiten sinnvoll erscheint. Dadurch können Sie dem Anschein einer Ungleichbehandlung begegnen, indem Sie die Patientenströme neu aufteilen.

Die Diskussion über die Bevorzugung von Privatpatienten ist müßig. Wählen Sie ein System, welches individuell auf Ihre Praxis abgestimmt ist. Sind Ihre Patienten mit diesem Modus zufrieden, erübrigt sich jegliche Debatte über bestimmte Vorurteile.

Dieser Artikel wurde am 7. August 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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Besondere Sorgfalt bei der Gestaltung von Internetseiten

Noch vor Jahren hatten nur wenige Ärzte einen eigenen Internetauftritt. Dem allgemeinen Trend folgend, hat die Zahl der Ärztehomepages seitdem deutlich zugenommen. Unabhängig, ob der Arzt seinen Patienten lediglich seine Sprechstundenzeiten präsentieren will, einen bebilderten Einblick in seine Praxis gibt oder umfangreiche Informationen über die von ihm angebotenen Behandlungsmethoden ins Netz stellt, eins ist bei allen Internetseiten zwingend zu beachten – die vollständige Aufnahme eines Impressums.

Immer wieder durchsuchen Rechtsanwälte und Verbraucherschutzverbände die Internetseiten ganzer Branchen nach Fehlern, um in Abmahnwellen Geld zu verdienen und Angst und Schrecken zu verbreiten. Die Medienberichte zu diesen „Machenschaften“ reißen nicht ab und dennoch fällt auf, dass ein Großteil der privaten Websites aber auch Seiten von Ärzten immer noch mängelbehaftet sind. So hatten wir bereits berichtet, dass nach einer Studie der Stiftung Gesundheit 45% der ärztlichen Internetseiten Fehler bei dem so genannten Pflichtangaben, also dem Impressum und der Nennung der Berufsbezeichnung etc., aufweisen.

Dass die wiederholten Hinweise auf die Sorgfalt bei der Erstellung der eigenen Praxisseite berechtigt sind, beweist einmal mehr ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 U 192/07).

In diesem Verfahren ging es um eine Homepage mit fehlenden Angaben im Impressum, die als wettbewerbswidrig angesehen und somit kostenpflichtig abgemahnt worden war. Der Arzt wehrte sich dagegen, weil allein aus der fehlerhaften Angabe im Impressum kein Wettbewerbsverstoß folgt. Diese Argumentation hatten in der Vergangenheit auch andere Gerichte vertreten und Fehler bei den Pflichtangaben auf der Homepage als „Bagatelle“ abgetan.

Das OLG Hamm erklärte, dass seit Dezember 2007 Telemediengesetz gelte, welches die Impressumspflicht bestimmt. Auch seien die entsprechenden EU-Richtlinien zu beachten, die einen Verstoß wettbewerbswidrig und abmahnfähig werden lassen.

Um sich selbst vor einer Inanspruchnahme zu schützen, ist die eigene Website darauf zu untersuchen, ob ein Impressum vorhanden ist. Die notwendigen Angaben sind:

• der vollständige Name des Arztes
• seine komplette, ladungsfähige Anschrift,
• die E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer,
• die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
• für den Fall, dass der Arzt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, ist auch diese anzugeben,
• die Angabe der Ärztekammer, der der Arzt angehört, sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen.

Bei den berufsrechtlichen Regelungen ist eine Angabe erforderlich, wo der Besucher der Seite diese Regelungen einsehen kann. Es bietet sich an, einen Link auf die Seite der eigenen Ärztekammer aufzunehmen, so dass mit einem „Klick“ die dort veröffentlichen gesetzlichen Grundlagen eingesehen werden können.

Dieser Artikel wurde am 23. Juli 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der Werbung für Schönheitsoperationen

Nachdem das OLG München 2001 entschied, dass Vorher-Nachher-Bilder zur Veranschaulichung der Wirkung von Schönheitsoperationen nicht vom Verbot des HWG erfasst waren, weil das Gesetz nur für die Werbung mit Darstellungen von Krankheiten galt, wurde das HWG geändert. Der Anwendungsbereich des HWG wurde auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe erweitert, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Nach der Gesetzesänderung hat erstmals das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 15.05.2007 (Aktenzeichen 11 O 2/07) entschieden, dass die Behandlungsmethode des tiefen Peelings der Haut mittels Laser, die oberflächliche Behandlung von Cellulite und Peelings mit geringer Eingriffstiefe nicht unter das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG fallen.

Das Gericht führte aus, dass eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nur dann verboten ist, wenn alle drei Merkmale (operativ, plastisch und chirurgisch) gegeben sind, was hier nicht der Fall war. Die eher der Dermatologie zuzuordnenden Behandlungen dürfen folglich beworben werden. Es bleibt bislang bei einem Werbeverbot für die plastische und ästhetische Chirurgie.

Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass die Gerichte weiterhin bestrebt sind, die Vorgaben des Verfassungsrechts und damit die weitgehende Werbefreiheit auch für Ärzte zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, wie lange das HWG unter den zunehmenden Einschränkungen seines Anwendungsbereichs noch Bestand haben kann.

Dieser Artikel wurde am 31. Januar 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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EuGH verbietet Arzneimittelwerbung mit Heilungsberichten

Luxemburg – Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. Demnach ist es zudem verboten, Arzneimittel zu verlosen. (Az: C-374/05)

Ginseng wird aus den Wurzeln einer ostasiatischen Heilspflanze gewonnen. Die Firma Gintec GmbH fügte ihren Präparaten die Auswertung einer Befragung bei, in der Kunden sich zu den Erfolgen der Mittel äußerten. Im Internet sollte monatlich eine Packung verlost werden. Der Verband sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen europäisches Recht und klagte. Der Bundesgerichtshof legte den Streit schließlich dem EuGH vor.

Dieser entschied, dass die Werbung mit Aussagen von Verbrauchern oder auch Experten nicht generell verboten werden darf. So sei die Aussage, das Mittel unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, zulässig. Verboten seien dagegen sogenannte Genesungsbescheinigungen, in denen Verbraucher in Bezug auf konkrete Krankheiten von ihrer Heilung oder auch nur von einer Linderung berichten. Eine Verlosung von Medikamenten sei verboten, weil dies ihre „unzweckmäßige Verwendung“ fördere. Über den konkreten Fall müssen nach diesen Maßgaben nun wieder die deutschen Gerichte entscheiden.

Nach einem weiteren Urteil (Az: C-143/06) dürfen Großhändler den Apotheken Listen mit Medikamenten schicken. Diese sind zwar in Deutschland nicht zugelassen, dürfen aber wegen einer Zulassung in anderen Ländern legal eingeführt werden. Die Einfuhr solcher Medikamente sei ohnehin stark reglementiert, erklärte der EuGH zur Begründung. Dies reiche zum Schutz der Verbraucher aus. © afp/aerzteblatt.de

Quelle: Ärtzteblatt Online, 9.11.2007 

Dieser Artikel wurde am 9. November 2007 von Jan Willkomm in der Kategorie Apothekenrecht | Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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Bundesgerichtshof gestattet Werbung in Berufskleidung

In der Vergangenheit war es gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig, dass Ärzte für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung außerhalb der Fachkreise Werbung betrieben haben. Bisher wurde die Regelung genau nach Ihrem Wortlaut angewandt, so dass sich Gerichte und Standesvertretungen stets für die Achtung dieser Vorschrift ausgesprochen haben.Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die bisherige strenge Auslegung der Vorschrift für unzutreffend erachtet (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – Az. I ZR 51/04). Der Bundesgerichtshof gibt dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese Beschränkungen gelten für die ärztliche Werbung insgesamt, so dass die unnötige Einschränkung sich nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehört.

BGH, Urteil vom 01.03.2007 – Az. I ZR 51/04

Dieser Artikel wurde am 9. Oktober 2007 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe | Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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