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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Werberecht und Praxismarketing</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Groupon, Gutscheine etc. Tipps für Ärzte und Zahnärzte</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 16:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Groupon]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind. Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=217" target="_blank">Pressemitteilung</a>, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform <a href="http://www.groupon.de" target="_blank">www.groupon.de</a> ausgesprochen worden sind.</p>
<p>Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um  Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.</p>
<p>Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei &#8220;angemessen&#8221; zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.</p>
<p><strong>Kritik:</strong></p>
<p>Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.</p>
<p>Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.</p>
<p><span id="more-669"></span></p>
<p>Ärztliche Werbung unterliegt ganz sicher rechtlichen Beschränkungen. Diese sind jedoch immer weiter zurückgedrängt worden. Auch ich würde empfehlen, wenigstens die Mindestgebühren der GOÄ/GOZ einzuhalten. Nicht nur, weil das Gesetz dies erfordert, sondern weil eine zu aggressive Preiswerbung dem ethischen Ansatz des ärztlichen Berufsbildes widerspricht. Zudem wird bei Patienten eine falsche Erwartungshaltung geweckt. Eine Schönheits-OP, die so billig ist, muss einen Haken haben. Wollen Sie tatsächlich diese Wirkung erzielen?</p>
<p>Darüber hinaus dürften die Feststellungen der Wettbewerbszentrale unzutreffend sein. Pauschalpreise sind zwar umstritten und im Einzelfall ganz genau zu prüfen. Kategorisch ausgeschlossen sind diese aber keinesfalls. Mir sind Fälle bekannt, in denen sehr wohl Pauschalen von Kammern und Gerichten akzeptiert worden sind.</p>
<p>Weiterhin sind die Urteile mit einzubeziehen, die ich <a title="Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen." href="http://blog.lex-medicorum.de/2010/12/22/zahnarzt-preisvergleich/" target="_blank">hier</a> und <a title="Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung" href="http://blog.lex-medicorum.de/2011/07/15/arzt-werbung/" target="_blank">hier</a> bereits kommentiert habe.</p>
<p>In dem Moment, in dem ein Zahnarzt an einem Preisbewertungsportal teilnimmt und einen Preisvorschlag abgibt, an den er später gebunden ist,  wird ja auch eine Art Pauschalpreis verhandelt. Die erwähnte Entscheidung des <a title="Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung" href="http://blog.lex-medicorum.de/2011/07/15/arzt-werbung/" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts</a> kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzte Imagewerbung in Formen betreiben dürfen, die bisher nur gewerblichen Unternehmern offen standen. Was unterscheidet das vom BVerfG tolerierte Gewinnspiel über eine Professionelle Zahnreinigung von einem Pauschalangebot bei Groupon?</p>
<p>Abschließend folgende Empfehlung: Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen, bevor Sie es bei Groupon einstellen. Selbst wenn Sie diesem Rat nicht folgen, akzeptieren Sie keineswegs vorschnell eine Abmahnung, die Sie durch Ihr Angebot auf solchen Portalen erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 16:05:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PZR]]></category>
		<category><![CDATA[Verlosung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen. Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.</p>
<p>Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.</p>
<p><span id="more-513"></span>Am 1.6.2011  hat das BVerfG nun die Möglichkeiten der Werbung wie folgt erweitert (<a href="https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110601_1bvr023310.html" target="_blank">1 BvR 233/10</a>):</p>
<p><strong>Der Fall</strong></p>
<p>Ein Zahnarzt verwendete auf der Homepage seiner Praxis die Abbildung eines Digitalen Volumentomographs, unter Nennung des Namens des Herstellers. Über die Seite gelangte man mittels eines so genannten „Pop-up-Fensters“ auch zum „online-shop“ , wo Interessierte zahnärztliche Fach-Literatur erwerben konnte. Der betreffende Verlag gehört ebenfalls dem Zahnarzt.</p>
<p>In einer ebenfalls von der Kammer beanstandeten Zeitungsanzeige wurde neben der Praxis auch für den Verlag und das zahntechnische Labor der Zahnärzte geworben.</p>
<p>Im  Rahmen  einer Ausstellung in der Stadthalle, lagen für mehrere Stunden am Stand des Zahnarztes  doppelseitige Karten zur Mitnahme bereit, mit welchen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise (Gutschein für ein Bleaching, Gutscheine für eine Professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber, Zahnbürsten) genannt. Die angekündigte Verlosung fand letztlich nicht statt.</p>
<p>Wegen dieser Werbemaßnahmen wurden berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet, die mit Verweisen und Geldbußen in der zweiten Instanz endeten.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht findet sehr klare Worte, die wie folgt in Auszügen wiedergegeben werden:</p>
<blockquote><p>Bereits die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.</p></blockquote>
<p>Damit ist die Werbung für Praxis und Labor zulässig.</p>
<p>Auch die Werbung für die technische Ausstattung akzeptiert das Verfassungsgericht.</p>
<blockquote><p>Die Bilder (eine Abbildung des Tomographen und eines Ober- und Unterkiefers) stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur. Auch der beigefügte Text wirkt nicht unsachlich. Dort wird lediglich herausgestellt, dass es sich um das einzige Gerät in einem weiteren Umkreis &#8211; östliches Ruhrgebiet, angrenzendes Münsterland und Sauerlandkreis &#8211; handele und dass es besonders strahlungsarm sei, nämlich eine 80 % geringere Strahlenbelastung als ein Computertomograph (CT) aufweise. Dies sind Angaben, die für einen potentiellen Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse sein können. Die Formulierung, der Tomograph biete „einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik“, mag zwar zugespitzt sein. Dies ist für Werbung, deren Zweck es gerade ist, das Positive eines Produkts prägnant herauszustellen, jedoch typisch und macht die Präsentation noch nicht sachfremd. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen oder irreführend sein könnten, gibt es auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht.</p></blockquote>
<p>Das Gericht führt später aber aus, dass die Nennung der Firma des Gerätes berufswidrig ist. Man vermutet hier Drittinteressen, die nichts mit der Patientenorientierung zu tun haben.</p>
<p>Auch die Werbung für den Verlag beanstandet das Gericht nicht. Selbst wenn sich die angebotene Literatur an Berufskollegen richte, kann bei Patienten der Eindruck einer besonderen Fachkunde entstehen. Dies ist zulässig, da Sympathie- und Imagewerbung erlaubt ist.</p>
<p>Die (später nicht mehr verwendete) Bezeichnung als &#8220;Zahnärzte für Implantologie&#8221; hält auch das Gericht für berufswidrig, da die Nähe zu Fachzahnarztbezeichnungen in unzulässiger weise bestehe. Zudem entspricht diese Bezeichnung nicht der erworbenen Qualifikation &#8220;Master of Science&#8221;.</p>
<p>Besonders neu ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Verlosung per se zulässig ist:</p>
<blockquote><p>Im Hinblick auf die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergebenden Gewährleistungen ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht haltbar, dass die Gerichte die vorgesehene Verlosung allein mit dem Argument, es handele sich um eine Werbemethode, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sei, als gegen die zahnärztlichen Berufsregeln verstoßend eingestuft haben. Zwar dürfte der Informationswert der Verlosungskarten eher gering sein, weil weder der Tätigkeitsbereich der Praxis näher beschrieben wird noch die Karten nennenswerte sonstige Hinweise, die für die Patienten bei der Wahl einer Zahnarztpraxis in der Regel von Bedeutung sind, enthalten. Dies belegt aber noch keine Berufswidrigkeit. Denn erforderlich ist nur, dass die Werbung, wie bereits dargelegt, sachangemessen und berufsbezogen ist.</p></blockquote>
<p>Die Kernaussage der Entscheidung, die sich Berufskollegen und Kammern besonders deutlich zu Herzen nehmen sollten, lautet:</p>
<blockquote><p>Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält.</p></blockquote>
<p>Neben dieser Grundaussage erklärt das Gericht das Verlosen von Zahnbürsten und Patientenratgebern, aber auch das Angebot einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) für zulässig.</p>
<p>Beim Bleaching differenziert das Gericht und legt sich nocht nicht endgültig fest. Hier könnten durchaus schutzwürdige Interessen betroffen sein, da hierdurch zum Teil deutliche Eingriffe in die körperliche Integrität erfolgen und durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Wieder einmal gab es einen mutigen Kollegen, der Rechtsfortbildung betrieben hat, indem er trotz der Widerstände der Kammer seinen Weg weiter verfolgt hat.</p>
<p>Bei allen Möglichkeiten ist aber aus meiner Sicht stets zu beachten, dass die eigenen ethischen Wertvorstellungen und noch viel mehr die Erwartungshaltung der Patienten die Grenze ärztlicher Werbung bilden sollten.</p>
<p>Innerhalb dieses Spielraums gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, sich von der zunehmenden Konkurrenz abzusetzen. Die rechtliche Prüfung vorab bewahrt oftmals vor unerwarteten Überraschungen und ebnet oft auch den Weg in Bereiche, die sich der Arzt oder Zahnarzt mangels Kenntnis des Standes der aktuellen Rechtsprechung nicht gewagt hätte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jan Willkomm<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
LEX MEDICORUM . Kanzlei für Medizinrecht</p>
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		<title>keine kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 17:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgeuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt die Frage auf, wie Ärzte auf den zunehmenden Wettbewerb reagieren können. Oftmals wird vorschnell die Idee entwickelt, erwünschte Patienten durch Lockangebote in die Praxen zu bekommen. Das dies gefährlich sein kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 07.09.2010 (103 O 80/10). Der Fall: Ein Berufsverband von Dermatologen bewarb auf seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt die Frage auf, wie Ärzte auf den zunehmenden Wettbewerb reagieren können. Oftmals wird vorschnell die Idee entwickelt, erwünschte Patienten durch Lockangebote in die Praxen zu bekommen. Das dies gefährlich sein kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 07.09.2010 (103 O 80/10).<span id="more-464"></span><strong></strong></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Berufsverband von Dermatologen bewarb auf seiner Internetseite eine europaweite Aufklärungskampagne zur Hautkrebsvorsorge. Die Seite war so gestaltet, dass einzelne Mitglieder Angebote der eigenen Praxis einstellen konnten. Ein Arzt bot hier nun an, Patienten zu einem bestimmten Datum kostenlos auf Hautkrebs zu untersuchen, zum Zwecke der Vorsorge zu beraten und die gewonnenen Daten kostenlos im Computer zu dokumentieren, wenn es sich um auffällige Befunde handelte.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Abmahnung von Berufskollegen ist Gegenstand des Klageverfahrens.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und erklärte die in der Abmahnung enthaltene Unterlassungsaufforderung für rechtmäßig.</p>
<p>Der Arzt hatte sich im Verfahren damit verteidigt, dass er davon ausgehe, dass das Angebot eines kostenlosen Hautkrebs-Screenings nicht unzulässig sei. Die Berufsordnung sei nicht anwendbar, weil ein Patientenvertrag nicht zustande komme. Jedenfalls werde die Gebührenordnung (GOÄ) nicht unlauter unterschritten, weil ein auf einen Tag und wenige Stunden beschränktes Angebot im Rahmen einer europaweit ausgeschriebenen Kampagne zulässig sein müsse.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.</p>
<p>Ein Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine als kostenlos bezeichnete Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, will nicht nur eine unverbindliche Meinung hören, sondern erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln der ärztlichen Kunst. Weil so ein Patientenvertrag zustande kommt, ist der Arzt nach § 12 der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, seine Leistungen nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen. Das Angebot einer &#8220;kostenlosen Vorsorgeuntersuchung&#8221; ist daher auch dann im Sinne von §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG unlauter, wenn es von Berufsverbänden im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne ausdrücklich unterstützt und gefördert wird.</p>
<p>Die Berufsordnung schreibt vor, dass ärztliche Leistungen stets nach der GOÄ vergütet werden müssen. Eine Unterschreitung der Gebühren oder das Angebot kostenloser Behandlungen verstößt damit gegen das ärztliche Berufsrecht und ist überdies wettbewerbswidrig. Die hierin liegende Aufforderung an die Patienten, den Arzt nicht nach Qualitäts- sondern ausschließlich nach Preiskriterien auszusuchen ist unlauter.</p>
<p><strong>Praxistipp: </strong></p>
<p>Seien Sie kreativer! Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Patientengewinnung, ohne sich allein auf das Preisargument zu konzentrieren. Oftmals wird dies auch von den Patienten gar nicht gewollt, so dass die Entwicklung anderer Wege aussichtsreicher ist.</p>
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		<title>Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen.</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 11:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir hier diskutiert, ob Portale, die dem Patienten den Preisvergleich zu zahnärztlichen Leistungen ermöglichen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hatte dies bestätigt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein Zahnarzt, der Heil- und Kostenpläne in solchen Portalen platziert, nicht berufswidrig handelt. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1287/08) finden Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir <a href="http://blog.lex-medicorum.de/2010/12/02/2te-zahnarztmeinung-de/" target="_blank">hier</a> diskutiert, ob Portale, die dem Patienten den Preisvergleich zu zahnärztlichen Leistungen ermöglichen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hatte dies bestätigt.</p>
<p>Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein Zahnarzt, der Heil- und Kostenpläne in solchen Portalen platziert, nicht berufswidrig handelt. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1287/08) finden Sie im <a href="https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101208_1bvr128708.html" target="_blank">Volltext</a> hier. Folgende <a href="https://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-119.html" target="_blank">Pressemeldung</a> ist auf der Seite des Verfassungsgerichts ebenfalls zu finden.</p>
<p>Im Ergebnis geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese Form der Präsentation im Internet keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Weder sei es ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die Kostenschätzung und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass den Nutzern der Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese konkret aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt ist in Zahnarzthonorar sowie Material- und Laborkosten. Was hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt sich nicht.</p>
<p>Dieses Urteil macht wieder einmal deutlich, welche Möglichkeiten dem Zahnarzt zur Präsentation seiner Leistung zur Verfügung stehen. Es zeigt aber auch, dass trotz dieser Rechtslage die Auffassungen der Kammern zu berufsgerichtlichen Verfahren führen. Lassen Sie sich vorab umfassend beraten, um die Chancen und Risiken Ihrer Außendarstellung planvoll zu gestalten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: 2te-Zahnarztmeinung.de darf Preisvergleich weiter anbieten.</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2010/12/02/2te-zahnarztmeinung-de/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2te-zahnarztmeinung-de</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 08:56:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2te-Zahnarztmeinung.de]]></category>
		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern, am 01.12.2010, hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 55/08) die Klage gegen die Betreiber der Internetseite 2te Zahnarztmeinung abgewiesen. Laut Presseberichten ging es in dem Verfahren um die Frage, ob auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und durch andere Zahnärzte bewerten lassen dürfen. Die auf der Plattform vertretenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern, am 01.12.2010, hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 55/08) die Klage gegen die Betreiber der Internetseite 2te Zahnarztmeinung abgewiesen.</p>
<p>Laut Presseberichten ging es in dem Verfahren um die Frage, ob auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und durch andere Zahnärzte bewerten lassen dürfen. Die auf der Plattform vertretenen Zahnärzte geben zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote mitgeteilt. Entscheidet sich der Patient dann für eines dieser Angebote, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.</p>
<p>Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werde ich mich ausführlich zu den Inhalten äußern.</p>
<p>Bereits jetzt kritisiert die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die Entscheidung. KZVB-Chef Dr. Janusz Rat spricht von einem &#8220;schwarzen Tag für die Patienten&#8221; und dass &#8220;ein Therapievorschlag ohne vorherige gründliche Untersuchung und Diagnose ist mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar&#8221; sei.</p>
<p>Nach Aussage des BGH sei es generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.</p>
<p>Eine weitere Meinung zu Thema finden Sie <a href="http://www.praxistotal.net/blog/item/198-bundesgerichtshof-stützt-interessen-zahnärztlicher-patienten" target="_blank">hier</a>.</p>
<p><strong>Vorabbewertung:</strong></p>
<p>Sonst bin ich immer ein Befürworter der Liberalisierung in der Patienteninformation und -versorgung. Diese Entscheidung bedauere ich aber aus folgenden Gründen:</p>
<p>Medizinische Leistungen sind aus meiner Sicht nicht mit einem Fernsehgerät, einem Auto oder anderen Produkten vergleichbar. Es handelt sich nicht um ein Angebot eines austauschbaren Anbieters, das eben hier oder da billiger ist. Es gibt den Arzt oder Zahnarzt, der sich bewusst an preisbewusste Patienten richtet und deshalb mit dem Preis wirbt (sofern dies von den jeweiligen Kammern und KZVen für zulässig gehalten wird). Wieder anderen ist es wichtig, dass ihre Leistung fachlich hochwertig und vor allem langlebig ist. Eine solche Leistung kann nun gerade nicht zu jedem beliebigen Preis angeboten werden. Um mit den Vergleichen in der Automobilindustrie zu bleiben, bekomme ich eben die Qualität eines Audi, BMW oder Mercedes eben nicht zum Preis eines Dacia, Hyundai etc. Dies verkennen Patienten allzu oft!</p>
<p>Wie können Sie sich als Arzt oder Zahnarzt hiergegen wehren?</p>
<p>Zunächst müssen wir alle wohl oder übel damit leben, wenn das höchste deutsche Zivilgericht diese Feststellung getroffen hat. In der eigenen Vorgehensweise ist jedoch, sofern noch nicht erfolgt, ein Umdenken notwendig. Hochwertige Leistungen sollten aus meiner Sicht hochwertig präsentiert werden. Maßnahmen zur Patientenbindung und -zufriedenheit sind mehr denn je erforderlich. Sofern Ihre Patienten Ihren Angeboten vertrauen und denen erklärt wird, warum Sie diesen und keinen anderen Preis vorschlagen, werden Sie auch weiterhin Erfolg haben. Zweifelt der Patient daran und fängt er an, Vergleiche zu suchen ist er so gut wie weg.</p>
<p>Versuchen Sie, über den Tellerrand zu schauen, um zu sehen, wie andere das machen. Befördert ein Firstclass-Flug einen nicht genauso von A nach B wie die Holzklasse? Was bewegt einen dazu, trotzdem den Mehrpreis zu zahlen? Lassen Sie und die Angebots- und Handlungsalternativen diskutieren, statt über diese Entscheidung zu schimpfen.</p>
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