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Zahnarzt-MVZ

Zahnarzt-MVZ

Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?

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Dieser Artikel wurde am 15. Oktober 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Gesellschaftsrecht, Kooperationen | Vertragsarztrecht | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Praxisübernahme beinhaltet Anstellungsgenehmigung

Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das “Unternehmen Arztpraxis” mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.

Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.

Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung wir klargestellt,  dass auch die Befugnis zur Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist. Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.

Dieser Artikel wurde am 9. Juni 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Praxisgründung und -abgabe | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Vorsicht bei verspäteten Mitteilungen des RLV für 2/2009

Vor kurzem hat jeder Arzt die Mitteilung über das Regelleistungsvolumen (RLV) seiner Praxis für das zweite Quartal 2009 erhalten. Ob dieses neue Vergütungssystem gerecht und angemessen ist, wird im Moment insbesondere auf politischer Ebene heftig diskutiert. Aber gerade beim täglichen Umgang mit diesem neuen Konstrukt ist Sorgfalt und Umsicht geboten.

Speziell in Sachsen sind die Mitteilungen zu den RLV erst Ende März 2009 erfolgt. Kurz zuvor erhielten die betreffenden Ärzte Post von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Darin wurde mitgeteilt, dass die RLV zwar nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben 4 Wochen vor Beginn des Quartals übersandt werden können, dies aber ohne rechtliche Folgen sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass entsprechende Widersprüche abschlägig verbeschieden werden, da eben keine Rechtsverletzung vorliege.

Hintergründe:

Gemäß § 87b Abs. 5 SGB V ist die KV verpflichtet, die Zuweisung der RLV spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens mitzuteilen.

Die KV Sachsen vertritt ebenso wie die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Frist um eine reine Ordnungsbestimmung handelt, die keine Rechtsfolgen auslöst.

Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend.

In § 87b Abs. 5 SGB V steht explizit, dass bei einer nicht rechtzeitigen Mitteilung der RLV vor Beginn des Geltungszeitraums das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fortgilt. Zu den Rechtsfolgen bestimmt das Gesetz, dass Zahlungsansprüche, die aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen resultieren, rückwirkend zu erfüllen sind. Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber auch entnehmen, dass bei einer verspäteten Mitteilung Zahlungsansprüche aus dem weiterhin geltenden höheren RLV zu erfüllen sind.

Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Zusammenschau aller rechtlichen Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung. Im System der vertragsärztlichen Versorgung treffen die Beteiligten umfangreiche Rechte und Pflichten. Gerade die Pflichten der Vertragsärzte werden peinlich genau überwacht und von den Vertragsärzten auch eingehalten, um Rechtsnachteile durch Verspätungen etc. zu vermeiden. Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die übrigen Beteiligten in diesem System und damit insbesondere auch für die KVen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern eben gerade um Fristen, bei deren Versäumung Rechtsfolgen entstehen, die das SGB V selbst benennt.
Was tun?

Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Beachten Sie die 4-Wochenfrist ab Zustellung dieses Bescheides. Innerhalb dieser Frist kann und sollte individuell geprüft werden, ob die Einlegung eines Widerspruchs geboten ist.

Dieser Artikel wurde am 1. April 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Residenzpflicht und Zweigpraxis

Das Landessozialgericht Schleswig Holstein hatte vor kurzem über folgenden, recht außergewöhnlichen Fall im wegen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (Entscheidung vom 10.07.2008, Az.: L 4 B 445/08 KA ER)

Der Fall:

Ein Zahnarzt betreibt zusammen mit seiner Ehefrau in Thüringen eine Praxis. Auf Sylt wollte er  eine Zweigpraxis gründen und stellte bei der Thüringer Kassenzahnärztlichen Vereinigung die entsprechenden Anträge. Diese lehnte sein Gesuch ab, weil mehrere hundert Kilometer zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis liegen und damit die vertragszahnärztliche Residenzpflicht nicht erfüllbar sei. Diese Residenzpflicht sei, auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts  nur dann gegeben, wenn der Zahnarzt seinen Wohnsitz so wählt, dass er binnen 30 Minuten Fahrzeit seine Praxis erreichen kann.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein vertrat die Ansicht, dass bei der Gründung von Zweigpraxen diese starre Vorgabe der Residenzpflicht eine Modifikation erfahren müsse.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Frage, wann und wie häufig der Zahnarzt eine Sprechstunde am Hauptsitz und in der Zweigpraxis abhalten muss. Der Argumentation des Zahnarztes, er müsse schließlich nicht jeden Tag eine Sprechstunde am Hauptsitz anbieten und wolle maximal drei Tage im Monat auf Sylt arbeiten, waren die Richter nicht abgeneigt.

Die weiteren Einzelheiten werden sich aus der Entscheidung in der Hauptsache ergeben, die aber sicher erst in einigen Monaten zu erwarten ist.

Praxistipp:

Wieder einmal zeigt sich, dass Mut zu neuen Ideen sich auszahlen kann. Durch zahlreiche Neuregelungen im Vertragszahnarztrecht bieten sich Freiräume,  die einer Ausfüllung offen stehen. Dass dies oftmals nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung geht, liegt an der oftmals unbegründeten Zurückhaltung der KZVen. Dennoch lohnen sich diese neuen Wege!

Dieser Artikel wurde am 18. März 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Vertragsarztrecht | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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BSG: Abrechnung von GKV-Leistungen durch Dritte ist unzulässig

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.12.2008 (Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R) eine Entscheidung zu Abrechnung von Leistungen bei gesetzlich Versicherten durch Dritte gefällt, die enorme Reichweite hat und an vielen Punkten die Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Verfahrensweise in der Praxis erforderlich werden lässt.

Der Fall:

Ein Krankenhausträger hatte ambulante Notfallbehandlungen erbracht. Die Abrechnung musste gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. Die erforderlichen Patienten- und Leistungsdaten wurden an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese Einrichtung übernahm für das Krankenhaus die Abrechnung. Die Patienten hatten jeweils vor der Behandlung eine Erklärung unterschrieben, die das Einverständnis zur Verarbeitung dieser Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle enthielt. Diese Erklärung war  jederzeit widerruflich. Das Krankenhaus selbst besaß infolge dieses “Outsourcings” kein geeignetes Personal für die Durchführung dieser Abrechnungen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung für die hier beschriebene Abrechnungsweise für Notfallbehandlungen ab. Infolge einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung wurde die KV jedoch verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen hatten jeweils die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt und der Klage auf weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Rechnungen stattgegeben. Das BSG stellte sich dem entgegen und wieß die Klage ab. Bisher sind lediglich Pressemitteilungen verfügbar, so dass eine Auswertung und Bewertung der im Urteil enthaltenen Argumente  nicht möglich ist. Die bisher veröffentlichten Meldungen enthalten lediglich den Hinweis, dass nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Weitergabe der Patientendaten unzulässig sei. Dies gelte nach der Rechtsauffassung des BSG auch dann, wenn die Patienten in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt haben.

Ausblick:

Dem Gericht war bewusst, dass mit dieser Entscheidung die Abrechnungsmodalitäten in einer Vielzahl von Fällen geändert werden müssen. Das Gericht erklärte deshalb, dass eine Umsetzung der Aussagen des Urteils erst zum 30.06.2008 zu erfolgen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die KVen die bisherige Verfahrensweise noch zu akzeptieren.

Bereits jetzt sollte jeder Leistungserbringer genau prüfen, ob er von der Reichweite dieser Entscheidung betroffen ist. Eine rechtzeitige  rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der eigenen Abrechnungsweise ist deshalb dringend zu empfehlen.

Dieser Artikel wurde am 11. Dezember 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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