Archiv für die Kategorie „Vertragsarztrecht“
Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes
Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.
Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.
RLV – Wachstumsmöglichkeiten zum Fachgruppendurchschnitt
Die Festlegung von Regelleistungsvolumen steht massiv in der Kritik. Zahlreiche Anträge auf Neufestsetzung der RLV oder Widersprüche gegen Honorarbescheide laufen und für viele Ärzte sind die Einschnitte im Vergleich zu den vorherigen Vergütungsmodellen dramatisch.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist die Entscheidung des SG Marburg vom 06.08.2009 (Az.: S 11 KA 430/09).
Praxisübernahme beinhaltet Anstellungsgenehmigung
Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das “Unternehmen Arztpraxis” mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.
Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung wir klargestellt, dass auch die Befugnis zur Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist. Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.
Vorsicht bei verspäteten Mitteilungen des RLV für 2/2009
Vor kurzem hat jeder Arzt die Mitteilung über das Regelleistungsvolumen (RLV) seiner Praxis für das zweite Quartal 2009 erhalten. Ob dieses neue Vergütungssystem gerecht und angemessen ist, wird im Moment insbesondere auf politischer Ebene heftig diskutiert. Aber gerade beim täglichen Umgang mit diesem neuen Konstrukt ist Sorgfalt und Umsicht geboten.
Speziell in Sachsen sind die Mitteilungen zu den RLV erst Ende März 2009 erfolgt. Kurz zuvor erhielten die betreffenden Ärzte Post von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Darin wurde mitgeteilt, dass die RLV zwar nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben 4 Wochen vor Beginn des Quartals übersandt werden können, dies aber ohne rechtliche Folgen sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass entsprechende Widersprüche abschlägig verbeschieden werden, da eben keine Rechtsverletzung vorliege.
Hintergründe:
Gemäß § 87b Abs. 5 SGB V ist die KV verpflichtet, die Zuweisung der RLV spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens mitzuteilen.
Die KV Sachsen vertritt ebenso wie die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Frist um eine reine Ordnungsbestimmung handelt, die keine Rechtsfolgen auslöst.
Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend.
In § 87b Abs. 5 SGB V steht explizit, dass bei einer nicht rechtzeitigen Mitteilung der RLV vor Beginn des Geltungszeitraums das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fortgilt. Zu den Rechtsfolgen bestimmt das Gesetz, dass Zahlungsansprüche, die aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen resultieren, rückwirkend zu erfüllen sind. Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber auch entnehmen, dass bei einer verspäteten Mitteilung Zahlungsansprüche aus dem weiterhin geltenden höheren RLV zu erfüllen sind.
Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Zusammenschau aller rechtlichen Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung. Im System der vertragsärztlichen Versorgung treffen die Beteiligten umfangreiche Rechte und Pflichten. Gerade die Pflichten der Vertragsärzte werden peinlich genau überwacht und von den Vertragsärzten auch eingehalten, um Rechtsnachteile durch Verspätungen etc. zu vermeiden. Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die übrigen Beteiligten in diesem System und damit insbesondere auch für die KVen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern eben gerade um Fristen, bei deren Versäumung Rechtsfolgen entstehen, die das SGB V selbst benennt.
Was tun?
Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Beachten Sie die 4-Wochenfrist ab Zustellung dieses Bescheides. Innerhalb dieser Frist kann und sollte individuell geprüft werden, ob die Einlegung eines Widerspruchs geboten ist.
Residenzpflicht und Zweigpraxis
Das Landessozialgericht Schleswig Holstein hatte vor kurzem über folgenden, recht außergewöhnlichen Fall im wegen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (Entscheidung vom 10.07.2008, Az.: L 4 B 445/08 KA ER)
Der Fall:
Ein Zahnarzt betreibt zusammen mit seiner Ehefrau in Thüringen eine Praxis. Auf Sylt wollte er eine Zweigpraxis gründen und stellte bei der Thüringer Kassenzahnärztlichen Vereinigung die entsprechenden Anträge. Diese lehnte sein Gesuch ab, weil mehrere hundert Kilometer zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis liegen und damit die vertragszahnärztliche Residenzpflicht nicht erfüllbar sei. Diese Residenzpflicht sei, auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann gegeben, wenn der Zahnarzt seinen Wohnsitz so wählt, dass er binnen 30 Minuten Fahrzeit seine Praxis erreichen kann.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein vertrat die Ansicht, dass bei der Gründung von Zweigpraxen diese starre Vorgabe der Residenzpflicht eine Modifikation erfahren müsse.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Frage, wann und wie häufig der Zahnarzt eine Sprechstunde am Hauptsitz und in der Zweigpraxis abhalten muss. Der Argumentation des Zahnarztes, er müsse schließlich nicht jeden Tag eine Sprechstunde am Hauptsitz anbieten und wolle maximal drei Tage im Monat auf Sylt arbeiten, waren die Richter nicht abgeneigt.
Die weiteren Einzelheiten werden sich aus der Entscheidung in der Hauptsache ergeben, die aber sicher erst in einigen Monaten zu erwarten ist.
Praxistipp:
Wieder einmal zeigt sich, dass Mut zu neuen Ideen sich auszahlen kann. Durch zahlreiche Neuregelungen im Vertragszahnarztrecht bieten sich Freiräume, die einer Ausfüllung offen stehen. Dass dies oftmals nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung geht, liegt an der oftmals unbegründeten Zurückhaltung der KZVen. Dennoch lohnen sich diese neuen Wege!
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