Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten“, so der Leitsatz der Entscheidung.
Zahlreiche Praxen besitzen eine so genannte “Praxisausfallversicherung”. Diese bezahlt im Falle der Erkrankung oder in anderen Gründen für die vorübergehende Schließung der Praxis. Solche Versicherungen übernehmen dann die laufenden Praxiskosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 6/07) hatte am 20.05.2009 folgenden Fall zu entscheiden:
Die Ärztezeitung berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte und Rententräger erstellte. Diese Gutachtertätigkeit wollte sie laut Kaufvertrag ausdrücklich fortsetzen. Der gutachterliche Umsatzanteil der Praxis lag zuletzt bei ca. 35 Prozent.
In zahlreichen Praxen werden nahe Angehörige des Praxisinhabers beschäftigt. Hierbei ist oft nicht klar, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird und welche Leistungen Gegenstand der Tätigkeit sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008 (Aktenzeichen VI 140/2006) weißt auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die durch einfache Mittel gelöst werden kann.
Der Fall:
Eine niedergelassene Ärztin beschäftigte ihren schulpflichtigen Sohn zum Putzen der Praxisräume. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Gleichwohl verbuchte die Ärztin die Kosten für die Beschäftigung des Sohnes als Betriebsausgaben. Zum Streit kam es, weil das Finanzamt nicht prüfen konnte, ob Lohn und Leistung in einem angemessenen Verhältnis standen. Ein Nachweis für die geleisteten Arbeitszeiten konnte die Ärztin nicht erbringen.
Die Entscheidung:
Ausgehend vom angesetzten Lohn errechnete das Gericht, dass der Sohn bei einem üblichen Stundensatz etwa 15 Stunden in der Woche in der Praxis tätig sein müsste, um den angegebenen Lohn zu erreichen. Da der Sohn Schüler war, hielt das Gericht diese Hohe Stundenzahl für unwahrscheinlich und lehnte die Absetzbarkeit der Kosten als Betriebsausgaben ab.
Praxistipp:
Auch bei der Beschäftigung naher Angehöriger sollten die Bedingungen immer einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass schriftliche Arbeitsverträge verwendet werden. Weiterhin sind die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren, um im Falle einer Beanstandung die tatsächliche Erbringung der Leistungen nachweisen zu können.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen sind Leistungen von Gynäkologen, die der Empfängnisverhütung dienen, umsatzsteuerpflichtig.
Lange Zeit war unklar, für welche Leistungen bei Gynäkologen eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Mit dem nun vorliegenden Urteil wird klar, dass zum Beispiel für das Einsetzen einer Spirale, die 19-prozentige Steuer an das Finanzamt abführen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Frauenarzt unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das heißt, der Umsatz aus empfängnisverhütenden oder sonstigen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen darf im vorangegangenen Jahr nicht höher als 17 500 Euro gewesen sein und im laufenden Jahr nicht über 50 000 Euro liegen.
Zur Begründung führte das hessische Finanzgericht aus, dass der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit zwar von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Aus einer europäischen Umsatzsteuer-Richtlinie ergebe sich aber, dass es sich bei der ärztlichen Leistung um einen medizinischen Eingriff handeln müsse, der zu keinem anderen Zweck als zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten vorgenommen werde. Das Einsetzen der Spirale dagegen diene nur der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften.
Auch andere Maßnahmen der Empfängnisverhütung sind von dieser Definition der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit erfasst und gilt etwa auch für das Verschreiben der Pille.
Praxistipp:
Gynäkologen sollten bei Privatpatienten die Umsatzsteuer auf der Rechnung für Maßnahmen der Empfängnisverhütung ausweisen. Bei gesetzlich Versicherten gestaltet sich die Abrechnung schwieriger, so dass hier genau untersucht werden muss, wie im Einzelfall zu verfahren ist. Es empfiehlt sich hier, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Nachteile zu vermeiden.
Urteil des Finanzgerichts Hessen, Az.: 6 K 1378/06