Archiv für die Kategorie „Praxisrecht“
Risiken von Onlinesprechstunden
In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den Arzt entstehen können.
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arztbibliothek.de
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zusammen mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein neues Serviceangebot entwickelt. Seit heute, 25.05.2009 ist die Arztbibliothek online.
Schauen Sie doch mal rein!
Personalfragen beim Praxisverkauf
Beim Verkauf von Arzt- und Zahnarztpraxen findet, arbeitsrechtlich betrachtet, ein Betriebsübergang statt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des ehemaligen Praxisinhabers auf den Käufer der Praxis übergehen. Dies ist in § 613a BGB umfassend geregelt.
Die Einzelheiten und Fallstricke liegen wie so oft im Detail.
Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, auf rückständige Urlaubs- und Gehaltsansprüche zu verzichten, damit der Betrieb auf einen Nachfolger überführt werden kann.
Mit Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 722/07) hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass ein solches Verlangen des Arbeitgebers unzulässig ist.
Praxistipp:
Ein Praxisverkauf sollte gut vorbereitet sein. Es sind alle Maßnahmen zu unternehmen, die die Verkäuflichkeit der Praxis fördern. Dazu gehört auch die Klärung der Personalfragen. So sollten Sie prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge existieren und ob die inhaltlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden.
Lassen Sie sich bei der Vorbereitung beraten, um Ihre Praxis und damit Ihr Lebenswerk sorgsam in neue Hände zu geben.
BSG: Abrechnung von GKV-Leistungen durch Dritte ist unzulässig
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.12.2008 (Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R) eine Entscheidung zu Abrechnung von Leistungen bei gesetzlich Versicherten durch Dritte gefällt, die enorme Reichweite hat und an vielen Punkten die Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Verfahrensweise in der Praxis erforderlich werden lässt.
Der Fall:
Ein Krankenhausträger hatte ambulante Notfallbehandlungen erbracht. Die Abrechnung musste gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. Die erforderlichen Patienten- und Leistungsdaten wurden an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese Einrichtung übernahm für das Krankenhaus die Abrechnung. Die Patienten hatten jeweils vor der Behandlung eine Erklärung unterschrieben, die das Einverständnis zur Verarbeitung dieser Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle enthielt. Diese Erklärung war jederzeit widerruflich. Das Krankenhaus selbst besaß infolge dieses “Outsourcings” kein geeignetes Personal für die Durchführung dieser Abrechnungen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung für die hier beschriebene Abrechnungsweise für Notfallbehandlungen ab. Infolge einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung wurde die KV jedoch verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren.
Die Entscheidung:
Die Vorinstanzen hatten jeweils die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt und der Klage auf weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Rechnungen stattgegeben. Das BSG stellte sich dem entgegen und wieß die Klage ab. Bisher sind lediglich Pressemitteilungen verfügbar, so dass eine Auswertung und Bewertung der im Urteil enthaltenen Argumente nicht möglich ist. Die bisher veröffentlichten Meldungen enthalten lediglich den Hinweis, dass nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Weitergabe der Patientendaten unzulässig sei. Dies gelte nach der Rechtsauffassung des BSG auch dann, wenn die Patienten in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt haben.
Ausblick:
Dem Gericht war bewusst, dass mit dieser Entscheidung die Abrechnungsmodalitäten in einer Vielzahl von Fällen geändert werden müssen. Das Gericht erklärte deshalb, dass eine Umsetzung der Aussagen des Urteils erst zum 30.06.2008 zu erfolgen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die KVen die bisherige Verfahrensweise noch zu akzeptieren.
Bereits jetzt sollte jeder Leistungserbringer genau prüfen, ob er von der Reichweite dieser Entscheidung betroffen ist. Eine rechtzeitige rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der eigenen Abrechnungsweise ist deshalb dringend zu empfehlen.
BSG: Patient zahlt für nicht genutzten Krankenwagen
Oft kommt es vor, dass Ärzte im Notfalldienst zu einem Patienten gerufen werden, dessen Krankheitsbild nach der Einschätzung des Arztes einer dringenden Untersuchung im Krankenhaus bedarf. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen ist in diesen Fällen dem Patienten zu raten, sich per Krankenwagen ins Krankenhaus fahren zu lassen.
Die Praxis zeigt, dass diese Weisung an den Patienten oftmals abgelehnt wird. Ist der Krankenwagen bereits angefordert, stellt sich die Frage, wer für die verursachten Kosten aufkommt.
Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundessozialgericht (Az: B 1 KR 44/06 R) beschäftigt.
Im entschiedenen Fall lehnte die Patientin die Fahrt im Krankenwagen und den Gang in das Krankenhaus ab, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müsse.
Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, weil ein Krankentransport nicht stattgefunden habe. Die Klage der Patientin blieb erfolglos, so dass sie selbst die Leerfahrt des Krankenwagens bezahlen muss.
Praxistipp:
Die Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht verlangt in vielen Beispielfällen das uneingeschränkte Bemühen des Arztes, dem Patienten die Notwendigkeit einer Behandlung im Krankenhaus deutlich zu machen. Die gerichtlich bestimmte Kostentragungspflicht des Patienten ist ein weiteres Argument dafür, den Patienten zu überzeugen, den gerufenen Krankenwagen auch zu nutzen. Dadurch wird die Rechtssicherheit des Arztes ebenfalls erhöht.
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