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Personalfragen beim Praxisverkauf

Personalfragen beim Praxisverkauf

Beim Verkauf von Arzt- und Zahnarztpraxen findet, arbeitsrechtlich betrachtet, ein Betriebsübergang statt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des ehemaligen Praxisinhabers auf den Käufer der Praxis übergehen. Dies ist in § 613a BGB umfassend geregelt.

Die Einzelheiten und Fallstricke liegen wie so oft im Detail.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, auf rückständige Urlaubs- und Gehaltsansprüche zu verzichten, damit der Betrieb auf einen Nachfolger überführt werden kann.

Mit Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 722/07) hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass ein solches Verlangen des Arbeitgebers unzulässig ist.

Praxistipp:

Ein Praxisverkauf sollte gut vorbereitet sein. Es sind alle Maßnahmen zu unternehmen, die die Verkäuflichkeit der Praxis fördern. Dazu gehört auch die Klärung der Personalfragen. So sollten Sie prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge existieren und ob die inhaltlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden.

Lassen Sie sich bei der Vorbereitung beraten, um Ihre Praxis und damit Ihr Lebenswerk sorgsam in neue Hände zu geben.

Dieser Artikel wurde am 24. März 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Arbeitsrecht für Ärzte | Praxisgründung und -abgabe veröffentlicht.
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Vorsicht bei der Beschäftigung naher Angehöriger

In zahlreichen Praxen werden nahe Angehörige des Praxisinhabers beschäftigt. Hierbei ist oft nicht klar, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird und welche Leistungen Gegenstand der Tätigkeit sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008 (Aktenzeichen VI 140/2006) weißt auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die durch einfache Mittel gelöst werden kann.

Der Fall:

Eine niedergelassene Ärztin beschäftigte ihren schulpflichtigen Sohn zum Putzen der Praxisräume. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Gleichwohl verbuchte die Ärztin die Kosten für die Beschäftigung des Sohnes als Betriebsausgaben. Zum Streit kam es, weil das Finanzamt nicht prüfen konnte, ob Lohn und Leistung in einem angemessenen Verhältnis standen. Ein Nachweis für die geleisteten Arbeitszeiten konnte die Ärztin nicht erbringen.

Die Entscheidung:

Ausgehend vom angesetzten Lohn errechnete das Gericht, dass der Sohn bei einem üblichen Stundensatz etwa 15 Stunden in der Woche in der Praxis tätig sein müsste, um den angegebenen Lohn zu erreichen. Da der Sohn Schüler war, hielt das Gericht diese Hohe Stundenzahl für unwahrscheinlich und lehnte die Absetzbarkeit der Kosten als Betriebsausgaben ab.

Praxistipp:

Auch bei der Beschäftigung naher Angehöriger sollten die Bedingungen immer einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass schriftliche Arbeitsverträge verwendet werden. Weiterhin sind die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren, um im Falle einer Beanstandung die tatsächliche Erbringung der Leistungen nachweisen zu können.

Dieser Artikel wurde am 5. November 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Arbeitsrecht für Ärzte | Praxisgründung und -abgabe | Steuerrecht für Ärzte veröffentlicht.
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Ein ungenutzter Vertragsarztsitz verfällt

Der Fall:

Zwei Augenärzte waren bis zum 30.09.1999 zusammen in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Zu diesem Datum schied einer der Ärzte aus der Praxis aus.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt die Verpflichtung, bei Ausscheiden die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beantragen.

Dieser Verpflichtung kam der ausscheidende Arzt nicht nach. Die damalige überwiegende Rechtsmeinung war, dass solche Vertragsklauseln nichtig waren, weil ein Vertragsarztsitz ein nicht verfügbares “höchstpersönliches Recht” sei.

Der verbleibende Arzt ging von der Wirksamkeit dieser Vertragsklausel aus und verfolgte sein Recht bis zum Bundesgerichtshof. Dieses Gericht erklärte mit Urteil vom 22.07.2002 die Klausel für zulässig, weil der Antrag auf Ausschreibung zwangsläufig auch den vertraglich nicht explizit erwähnten Zulassungsverzicht umfasst.

Auch auf Basis dieser Entscheidung stellte der ausgeschiedene Arzt nicht den Antrag auf Ausschreibung, so dass der verbleibende Arzt wiederum die Gerichte bemühen musste. Das Oberlandesgericht Zweibrücken verpflichtete den ausgeschiedenen Arzt im Mai 2005 zur Erklärung des Zulassungsverzichts zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis.

Der verbleibende Arzt begehrte sodann die Neuausschreibung im überversorgten Gebiet. Da ihm dies verwehrt wurde, klagte er erneut, diesmal gegen die KÄV bis zum Bundessozialgericht.

Die Entscheidung:

Am 28.11.2007 erklärten die Richter: “Schön ist das nicht”. Doch das Vertragsarztrecht könne zivilrechtliche Probleme nicht reparieren. Auch in solchen Fällen müsse der Grundsatz gelten, dass in überversorgten Gebieten ein Vertragsarztsitz nur dann neu besetzt werden kann, wenn er frei geworden und zudem noch ein schützenswertes “Substrat” des Sitzes vorhanden ist. Dies sei hier nicht mehr der Fall gewesen. Die Schuldfrage stellt sich in solchen Fällen nicht.

Dem verbliebenen Partner bleibe ein Schadenersatzanspruch. Ein entsprechendes Urteil hat der in der Praxis verbliebene Arzt vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken erstritten. Über die konkrete Höhe streiten die ehemaligen Praxis-Kollegen noch immer…

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 26/07 R

Praxistipp:

Die Entscheidung ist außergewöhnlich, weil zunächst der gesamte Zivilrechtsweg bis zum Bundesgerichtshof beschritten werden musste, um die Wirksamkeit der Vertragsklausel zu überprüfen. Ändern tut dies am Ergebnis im Vertragsarztrecht nichts.
In allen vergleichbaren Situationen kann nur geraten werden, so schnell wie möglich, alle verfügbaren Wege zu beschreiten, um den Sitz zu retten, oder wenigstens Schadensersatz zu bekommen.

Dieser Artikel wurde am 29. November 2007 von Jan Willkomm in der Kategorie Praxisgründung und -abgabe | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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BGH: Befristung von 3 Jahren für neu eintretenden Partner einer Gemeinschaftspraxis rechtmäßig.

In seiner Entscheidung vom 07.05.2007 hat der Bundesgerichtshof Klarheit zu der Frage geschaffen, ob ein Vertrag über die Aufnahme eines neuen Partners in eine bestehende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis eine Befristung enthalten darf, innerhalb derer die bestehenden Partner „überprüfen“ dürfen, ob der neu eintretende Partner „zu Ihnen passt.“Im entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eine Befristung von 10 Jahren. Der BGH hat die ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt, weil diese gegen das „Hinauskündigungsverbot“ verstößt und der neue Partner sonst bis zum Ablauf der Frist unter dem „Damokles-Schwert“ steht, was ihm nur eine gewisse Zeit lang zugemutet werden kann.

Den Partnern eine Gemeinschaftspraxis muss die Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens gegeben sein, auch brauchen die Gesellschafter eine ausreichende Zeit, etwaige auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Die Zeit, die der BGH für diese Überlegungen einräumt beträgt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen des Vertragsarztrechts 3 Jahre, so dass eine Befristung bis zu dieser Zeit für zulässig erachtet wird.

BGH, Urteil vom 07.05.2007, Aktenzeichen II ZR 281/05

Dieser Artikel wurde am 9. Oktober 2007 von Jan Willkomm in der Kategorie Gesellschaftsrecht, Kooperationen | Praxisgründung und -abgabe veröffentlicht.
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