Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten“, so der Leitsatz der Entscheidung.
Die DZW berichtet hier von einer Studie, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) und das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) zum zahnärztlichen Investitionsverhalten erstellt hat.
Im Ergebnis bevorzugt der junge Zahnarzt die Übernahme einer Praxis im direkten Vergleich zur eigenen Neugründung.
Meine eigenen Erfahrungen bestätigen diesen Trend auch wenn Sie dies nicht ungeprüft in eigene Überlegungen zur Praxisgründung übernehmen sollten. Wie so oft gilt es, alle Aspekte des konkreten Falles zu beleuchten, um herauszufinden, ob eine Praxisübernahme oder Neugründung der bessere Weg ist.
Positiv ist dieses Ergebnis für Praxisabgeber, gibt es doch immer wieder die Sorge, dass Praxen nach Wegfall der Bedarfsplanung unverkäuflich seien.
Zahlreiche Praxen besitzen eine so genannte “Praxisausfallversicherung”. Diese bezahlt im Falle der Erkrankung oder in anderen Gründen für die vorübergehende Schließung der Praxis. Solche Versicherungen übernehmen dann die laufenden Praxiskosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 6/07) hatte am 20.05.2009 folgenden Fall zu entscheiden:
Die Ärztezeitung berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte und Rententräger erstellte. Diese Gutachtertätigkeit wollte sie laut Kaufvertrag ausdrücklich fortsetzen. Der gutachterliche Umsatzanteil der Praxis lag zuletzt bei ca. 35 Prozent.
Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das “Unternehmen Arztpraxis” mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.
Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung wir klargestellt, dass auch die Befugnis zur Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist. Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.