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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Medizinrecht</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 10:19:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 20.07.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten. Der Fall: Ein Kind musste im Alter von drei Wochen an einer Leistenhernie operiert werden. Die Eltern des Kindes suchten den operierenden Arzt in seiner Praxis auf. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 20.07.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten.<span id="more-402"></span> <strong></strong></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Kind musste im Alter von drei Wochen an einer Leistenhernie operiert werden.</p>
<p>Die Eltern des Kindes suchten den operierenden Arzt in seiner Praxis auf. Der Operateur führte im Behandlungszimmer ein Aufklärungsgespräch mit der Mutter. Der Vater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wartezimmer. Er hatte ein Aufklärungsformular über die geplante Operation erhalten, welches er ausfüllte und auf dem er &#8211; ebenso wie später seine Ehefrau &#8211; durch seine Unterschrift die Einwilligung zu dem Eingriff erklärte.</p>
<p>Der beteiligte Anästhesist führte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater des Kindes ein Telefonat über die bevorstehende Operation. Der Inhalt des Gespräches war im Prozess streitig. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern ein Einwilligungsformular.</p>
<p>Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Die Sauerstoffsättigung fiel ab, es kam zu einer Kreislaufdestabilisierung und Pulsabfall. Das Kind erwachte nach Beendigung der Operation nicht aus der Narkose und musste auf die Intensivstation eines Kinderkrankenhauses verlegt werden. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt die Patientin eine schwere zentralmotorische Störung, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik, die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit beeinträchtigt (spastische Tetraparese mit Linksbetonung und dystoner Komponente, Strabismus convergens).</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die im Prozess beteiligten Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Behandlungsfehler nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof erklärt in seiner Urteilsbegründung, dass auch keine Aufklärungsmängel vorliegen.</p>
<p>Jeder an der Behandlung beteiligte Arzt muss den Patienten, bzw. hier dessen Erziehungsberechtigte, über seinen Anteil am Eingriff aufklären.</p>
<p>Nach der gefestigten Rechtsprechung muss bei der Behandlung eines minderjährigen Kindes in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, die Einwilligung beider Elternteile vorliegen.</p>
<p>Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen. Dies gilt so lange dem Arzt keine Umstände bekannt sind, die hier dagegen sprechen.</p>
<p>Bei schwerwiegenden Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken, wird sich der Arzt vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Geht es um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, so der BGH zur Erläuterung seiner aktuellen Entscheidung.</p>
<p>Im vorliegenden Fall lag mit der Leistenhernien-OP ein recht einfacher Eingriff vor, so dass die Aufklärung nur eines Elternteils ausreichend war.</p>
<p>Hinsichtlich der Anästhesie-Risiken erfolgt die Aufklärung in einem Telefongespräch zwei Tage vor der Operation in gebotenem Umfang ebenfalls vollständig und zutreffend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war selbst ein Telefongespräch geeignet, um ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient als wesentlichen Inhalt der ärztlichen Aufklärung anzusehen. Bei einfach gelagerten Fällen reicht es aus, wenn der Aufklärungsempfänger am Telefon die Gelegenheit erhält, Fragen zur Darstellung der Behandlungsabläufe und -risiken zu stellen. Es bleibt ihm unbenommen, ein persönliches Gespräch zu verlangen.</p>
<p>Im Fall auch entscheidend war, dass der Anästhesist darauf bestanden hat, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, nochmals Gelegenheit zu Fragen erhalten und sodann ihre Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des Anästhesiebogens einschließlich der handschriftlichen Vermerke erteilen.</p>
<p><strong>Praxistipps</strong></p>
<p>In sehr anschaulicher Weise hat der BGH noch einmal klargestellt, wie die Aufklärung bei Minderjährigen zu erfolgen hat. Zudem wurde erläutert, dass ausschließlich in einfach gelagerten Fällen, das persönliche Arzt-Patienten-Gespräch zur Aufklärung auf fernmündlich erfolgen kann.</p>
<p>Die sich hierdurch ergebenden Möglichkeiten zur Effektivierung der Praxisabläufe sind erfreulich. Zu beachten ist aber, dass sich diese auf wirklich risikoarme Eingriffe bzw. Behandlungsanteile beschränken sollte. In der dargestellten Entscheidung hat der Anästhesist den Eltern am Tag der OP noch einmal Gelegenheit zum Gespräch gegeben und er hat sich den Aufklärungsbogen unterschreiben lassen. Dies ist gerade zu Dokumentationszwecken dringend zu empfehlen.</p>
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		<title>Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 12:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Gynäkologe]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann. Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.</p>
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		<title>BSG zur &#8220;echten&#8221; Berufsausübungsgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausübungsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 7/09 R) anschaulich zeigt:<span id="more-396"></span><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>In Niedersachsen gründeten 1996 drei Radiologen eine Gemeinschaftspraxis. Sie nahmen später einen vierten Gesellschafter auf. Hierbei sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass dieser Arzt zunächst als freier Mitarbeiter ein &#8220;Probejahr&#8221; absolvieren sollte. Für den Fall der zufriedenstellenden Zusammenarbeit sollte er &#8220;partnerschaftlich eingebunden&#8221; werden. Innerhalb dieser Zeit wurde die Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt beendet.</p>
<p>Im weiteren Verlauf hob die Kassenärztliche Vereinigung sämtliche Honorarbescheide auf, die auch den &#8220;Probe-Mitarbeiter&#8221; betrafen und verlangte 880.000,- € zurück. Als Begründung erklärte die KV, die Praxis habe vorsätzlich falsche Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung getätigt und hierdurch finanzielle Vorteile erlangt.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Klage der Praxis gegen die Aufhebung der Honorarbescheide blieb erfolglos. Das Bundessozialgericht erklärte, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in diesem und in vergleichbaren Fällen unzulässig sei.</p>
<p>Entweder erlangt ein Arzt maßgebliche Gesellschafterrechte oder aber die Regelungen zur Anstellung von Vertragsärzten seien zu beachten. Ohne Genehmigung auf diesen beiden beiden Wegen sind die Leistungen ein &#8220;freier Mitarbeiter&#8221; nicht vergüten.</p>
<p>Selbst wenn die Ärzte entgegen der Behauptung der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Verschulden falsche Angaben getätigt haben, ergibt sich kein anderes Ergebnis.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Ausgestaltung von ärztlichen Kooperationsformen kann nicht allein der gewollte Zweck die Grundlage der Zusammenarbeit bilden, selbst wenn sich alle Beteiligten hierzu einig sind. Vielmehr sind vielschichtige rechtliche Zusammenhänge zwingend zu beachten, die sich durch gerichtliche Entscheidungen auch immer wieder verändern.</p>
<p>Die Risiken, solche Verträge ohne fachanwaltlichen Beistand umzusetzen sind hoch und führen zum Teil bis zur strafrechtlichen Verantwortung wegen Abrechnungsbetruges etc. Aber auch allein die hier beschriebenen Honorareinbußen sind Grund genug, die Aufnahme neuer Gesellschafter gründlich vorzubereiten.</p>
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		<title>Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 09:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verharmlosung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese &#8220;im Großen und Ganzen&#8221; über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe. Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost. Der Patient [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese &#8220;im Großen und Ganzen&#8221; über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.</p>
<p>Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.</p>
<p><span id="more-389"></span><br />
Der Patient unterzog sich einer Kieferhöhlenoperation. Im Aufklärungsgespräch hatte er den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien.</p>
<p>Die Behandlung führte beim Patienten tatsächlich zu einer Sehbehinderung. Dieses Risiko ist bei der gewählten Behandlungsform zwar selten, aber nicht völlig untypisch.</p>
<p>Das OLG Koblenz erklärte, dass der Arzt das Risiko verharmlost hat. Er habe mit seiner Aussage  jegliches Nachfragen des Patienten unterbunden, da dieser andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte.<br />
<strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Als Arzt müssen Sie dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind. Vermeiden Sie die hier beanstandeten Aussagen, dass Risiken &#8220;bei Ihnen&#8221; so noch nicht vorgekommen seien. Schildern Sie besser objektiv die Häufigkeit bestimmter Nebenwirkungen oder Risiken, um Haftungsansprüche von Patienten zu vermeiden.</p>
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		<title>BGH: Präimplantationsdiagnostik bei extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 13:53:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PID]]></category>
		<category><![CDATA[Präimplantationsdiagnostik]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Spannung erwartet wurde die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob durch künstliche Befruchtung entstandene Embryonen vor dem Einsetzen in den Mutterleib auf schwere Krankheiten untersucht werden dürfen.  Vorausgegangen war die Selbstanzeige eines Gynäkologen, um die Rechtslage zu klären. Der BGH hat erklärt, dass die vorgenommene Präimplantationsdiagnostik nicht strafbar sei. Der BGH warnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Spannung erwartet wurde die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob durch künstliche Befruchtung entstandene Embryonen vor dem Einsetzen in den Mutterleib auf schwere Krankheiten untersucht werden dürfen. <span id="more-383"></span><br />
Vorausgegangen war die Selbstanzeige eines Gynäkologen, um die Rechtslage zu klären.</p>
<p>Der BGH hat erklärt, dass die vorgenommene Präimplantationsdiagnostik nicht strafbar sei. Der BGH warnte jedoch davor, nun jegliche Selektion von Embryonen für zulässig zu erachten. Das Gericht betont, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden zur Verminderung der genannten Gefahren im Rahmen der PID sei. Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer &#8220;Wunschtochter&#8221; oder eines &#8220;Wunschsohnes&#8221; herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52539&amp;pos=0&amp;anz=137" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
]]></content:encoded>
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