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Praxisbesonderheiten: Pauschalabzug rechtswidrig

Praxisbesonderheiten: Pauschalabzug rechtswidrig

Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.

Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).

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Dieser Artikel wurde am 23. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Medizinrecht | Vergütungsrecht der Heilberufe | Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress veröffentlicht.
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Anforderungen an das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

Üblicherweise muss der klagende Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Dann muss der Arzt versuchen, sich zu entlasten und den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig gemacht hat bzw. er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Mit Urteil  vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: VI ZR 139/10) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die gefestigten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

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Dieser Artikel wurde am 20. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht | Medizinrecht veröffentlicht.
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MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein

Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R).

Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu gefassten § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es: „Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein.“

Zwar gilt diese Regelung erst seit dem in Kraft treten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012, das Gericht jedoch wertete die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte.

Der neu eingeführte Satz 3 des § 95 Abs. 1 SGB V ist nur eine von zahlreichen Neuerungen des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG).  Weitere Veränderungen gab es u.a. in den Bereichen Zulassung, Vergütung und Bedarfsplanung. Blogbeiträge dazu folgen in Kürze.

Dieser Artikel wurde am 9. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Medizinrecht | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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