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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Honorarthemen</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 12:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Gynäkologe]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann. Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>RLV &#8211; Wachstumsmöglichkeiten zum Fachgruppendurchschnitt</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 11:28:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachgruppendurchschnitt]]></category>
		<category><![CDATA[RLV]]></category>
		<category><![CDATA[Wachstum]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Festlegung von Regelleistungsvolumen steht massiv in der Kritik. Zahlreiche Anträge auf Neufestsetzung der RLV oder Widersprüche gegen Honorarbescheide laufen und für viele Ärzte sind die Einschnitte im Vergleich zu den vorherigen Vergütungsmodellen dramatisch. Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist die Entscheidung des SG Marburg vom 06.08.2009 (Az.: S 11 KA 430/09). Der Fall: Antragsteller war eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Festlegung von Regelleistungsvolumen steht massiv in der Kritik. Zahlreiche Anträge auf Neufestsetzung der RLV oder Widersprüche gegen Honorarbescheide laufen und für viele Ärzte sind die Einschnitte im Vergleich zu den vorherigen Vergütungsmodellen dramatisch.</p>
<p>Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist die Entscheidung des SG Marburg vom 06.08.2009 (Az.: S 11 KA 430/09).</p>
<p><span id="more-366"></span><strong></strong></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Antragsteller war eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Im Jahr 2008, welches die Berechnungsgrundlage für die ersten RLV war, lagen die Umsätze der Praxis im unterdurchschnittlichen Bereich.</p>
<p>Gegen die festgesetzten niedrigen Regelleistungsvolumen wandten sich die Radiologen auch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, über den das Sozialgericht Marburg hier zu entscheiden hatte.</p>
<p><strong>Die Entscheidung: </strong></p>
<p>Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte folgende Leitsätze  auf:</p>
<ol>
<li>Der Honorarvertrag 2009, abgeschlossen von den Partnern der Gesamtverträge, ist im Hinblick auf die Zuweisung von Regelleistungsvolumina für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen lückenhaft.</li>
<li>Die entstandene Lücke ist durch die vom BSG entwickelten Grundsätze über Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen auszufüllen.</li>
<li>Solange der Honorarvertrag 2009 keine spezifischen Regelungen für das Wachstum unterdurchschnittlich abrechnender Praxen enthält, sind diesen Praxen nach den allgemeinen Grundsätzen Regelleistungsvolumina in Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe zuzubilligen.</li>
</ol>
<p>Im entschiedenen Fall gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Antragsteller zur Gruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen gehörte, weil sie in den Referenzquartalen nur ganz geringe Fallzahlen hatte, die weit weniger als ein Drittel des Fachgruppendurchschnitts betrugen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG erklärte das Gericht, dass es solchen Praxen möglich sein muss, wenigstens den durchschnittlichen Umsatz der jeweiligen Arztgruppe zu erreichen. Die Zementierung eines niedrigen Honorarvolumens sei offensichtlich rechtswidrig, gerade weil der Honorarvertrag hierzu keine Regelungen vorsah.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Bewahren Sie sich die Möglichkeit, Ihr RLV überprüfen zu lassen. Achten Sie darauf rechtzeitig Antrag auf Neufestsetzung des RLV oder Widerspruch einzulegen, damit keine Rechtskraft entsteht. Nehmen Sie fachliche Hilfe in Anspruch, um die Erfolgsaussichten des weiteren Vorgehens zu klären. So können Sie auch, wie im hier vorgestellten Fall die Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes optimal nutzen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Preisnachlass vom Labor &#8211; Weitergabe an Privatpatienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Implantate]]></category>
		<category><![CDATA[Preisnachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Privatpatient]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:</p>
<p><span id="more-300"></span></p>
<p>Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit langem klar, dass Preisnachlässe, egal in welcher Form, an Krankenkassen oder den Versicherten weiterzugeben sind.</p>
<p>Diese Klarheit war im Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben.</p>
<p>Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 1/09) mit Urteil vom 25.03.2009 klar gestellt, dass ein Zahnarzt Rabatte eines Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, auch an den Privatpatienten weitergeben muss.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die zahnärztliche Berufsordnung das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen enthält. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im gesundheitlichen Interesse des Patienten leiten lasse. Dies diene dem Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar.</p>
<p>Auch wenn in diesem Fall prozessual eine besondere Konstellation vorlag, bei der die Kammer und eine Zahnärztin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit stritten, ist es erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht hier deutliche Worte in der Sache gefunden hat.</p>
<p>Damit steht einmal mehr fest, dass verschleierte oder offene Rabatte, die allein finanziellen Anreizen dienen unzulässig sind beziehungsweise an den Patienten weitergegeben werden müssen. Jeder Zahnarzt sollte vor dem Eintreten in Verhandlungen mit Laboren und anderen Dienstleistern über mögliche finanzielle Aspekte einer Zusammenarbeit zwingend eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Damit werden nicht nur finanzielle Nachteile sondern auch berufsrechtliche Probleme vermeidbar.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Honorarvereinbarung mittels Formular zulässig</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/09/24/honorarvereinbarung-mittels-formular/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=honorarvereinbarung-mittels-formular</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2009/09/24/honorarvereinbarung-mittels-formular/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 15:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Mannheim]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Abschluss von Honorarvereinbarungen führt bei Zahnärzten und Patienten immer wieder zum Streit. Genährt wird dies insbesondere durch eine zunehmend zurückhaltende Bewilligungspraxis der privaten Krankenversicherer. Eine erfreuliche Nachricht für Zahnärzte dürfte das aktuelle Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.01.2009 (Aktenzeichen: 1 S 141/05) sein. In diesem Fall hatte der Zahnarzt in einem Formularvertrag handschriftlich Steigerungssätze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Abschluss von Honorarvereinbarungen führt bei Zahnärzten und Patienten immer wieder zum Streit. Genährt wird dies insbesondere durch eine zunehmend zurückhaltende Bewilligungspraxis der privaten Krankenversicherer.<br />
<span id="more-284"></span><br />
Eine erfreuliche Nachricht für Zahnärzte dürfte das aktuelle Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.01.2009 (Aktenzeichen: 1 S 141/05) sein.</p>
<p>In diesem Fall hatte der Zahnarzt in einem Formularvertrag handschriftlich Steigerungssätze eingetragen, die den Gebührenrahmen der GOZ deutlich überschritten (5,9; 7,0; 8,2).</p>
<p>Eine solche Überschreitung ist möglich, wenn gemäß § 2 Abs. 2 GOZ zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eine individuelle, schriftliche Vereinbarung über das Honorar getroffen wird. Im vorliegenden Fall hatte der Zahnarzt ein Formular verwendet, in das er die jeweiligen Steigerungssätze handschriftlich eingefügt hat.</p>
<p>Diese pragmatische Verfahrensweise hielt das LG Mannheim erfreulicherweise für zulässig. Das Gericht erklärte, dass die im Formular gedruckten Textpassagen ohnehin nach der GOZ bei sämtlichen Vereinbarungen gleich sein müssen, da das Gesetz die Angabe dieser Pflichtinhalte bestimmt. Somit könnten im Wesentlichen nur noch die Gebührensätze individuell vereinbart werden. Wichtig sei, dass die Vereinbarung auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt ist. Dies könne sich beispielsweise auch aus einem bereits vorliegenden Heil- und Kostenplan ergeben.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Achten Sie darauf, dass Sie bei der Vereinbarung von Honoraren schriftliche Behandlungsverträge verwenden und diese vor Beginn der Behandlung vom Patienten unterschrieben sind. Sind Behandlungsverträge unwirksam kann es zu einer Reduzierung auf den Gebührenrahmen kommen, den die GOZ vorschreibt. In bestimmten Fällen ist auch ein Totalausfall der Vergütungsansprüche zu befürchten. Das hier vorgestellte Urteil gestattet es, umfassende Behandlungsverträge, beispielsweise vom Rechtsanwalt, erstellen zu lassen. Das dadurch entstehende Muster wird durch Verweis auf den HKP und die Eintragung individueller Steigerungssätze an den konkreten Fall angepasst, wie die Rechtsprechung dies fordert.</p>
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		</item>
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		<title>Zahnersatz: Patient trägt Zusatzkosten bei Allergie</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 14:07:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allergie]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkassen]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute meldet die Ärztezeitung, dass Patienten, die an einer Allergie leiden, die deshalb anfallenden Zusatzkosten für Zahnersatz grundsätzlich selbst tragen. &#8220;Grundsätzlich&#8221; meint dabei wie so oft, dass in Härtefällen die Krankenkassen doch einen Teil der Mehrkosten übernehmen. Ausgenommen dabei sind Mehrkosten für Edelmetalllegierungen. Fazit: Es ist sinnvoll, die Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen. Um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute meldet die <a href="http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/?sid=558609" target="_blank">Ärztezeitung</a>, dass Patienten, die an einer Allergie leiden, die deshalb anfallenden Zusatzkosten für Zahnersatz grundsätzlich selbst tragen. &#8220;Grundsätzlich&#8221; meint dabei wie so oft, dass in Härtefällen die Krankenkassen doch einen Teil der Mehrkosten übernehmen. Ausgenommen dabei sind Mehrkosten für Edelmetalllegierungen.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Es ist sinnvoll, die Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen. Um die Bereitschaft der Patienten zur Zuzahlung zu erhöhen bieten sich Ratenzahlungsmodelle in Zusammenarbeit mit zahnärztlichen Abrechnungsstellen an.</p>
]]></content:encoded>
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