Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.
Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).
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Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen:
Der Fall:
Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss wurde ein Heil- und Kostenplan für die Vorsorgung eines Zahnes mit einer Krone erstellt. Die Patientin brach nunmehr die Behandlung ab.
Die Rechnung für die zahnärztliche Leistung über 3.419,16€ zahlte die Patientin trotz mehrfacher Mahnung nicht. Daraufhin wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf Honorarklage gegen die Patientin erhoben.
Was uns schon im April 2009 bewegte und was schon das Gesetz in § 87b Abs. 5 SGB V regelt, hat das Sozialgericht Marburg nun in seiner Entscheidung (Az.: S 11 KA 604/10 ER) bestätigt:
Die Vier- Wochen- Frist für die Übermittlung der Regelleistungsvolumen, steht nicht im Belieben der kassenärztlichen Vereinigungen. Spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn müssen die Bescheide (bzw. Mitteilungen) dem Arzt bekannt gegeben sein. Erfolgt die Zuweisung an den niedergelassenen Arzt zu spät, gilt das bisherige RLV vorläufig fort.
Im konkreten Fall bekam eine radiologische Gemeinschaftspraxis für das dritte Quartal 2010 eine verspätet erlassene RLV- Zuweisung. Aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen im dritten Quartal 2009 betrug diese rund 28 000€. Die Ärzte verlangten dagegen ein RLV in Höhe des Fachgruppendurchschnitts, mindestens jedoch den gleichen Betrag wie für das zweite Quartal 2010. Die Ärzte und die KV schlossen darüber einen Vergleich von 54 000€.
Praxistipp:
Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Nicht nur die hier beschriebenen Probleme bei der ggf. verspäteten Mitteilung der Regelleistungsvolumen, sondern eine Vielzahl anderer Themen lassen sich so rechtzeitig klären. Auch kann so ermittelt werden, ob ein weiteren Vorgehen überhaupt sinnvoll ist.
Immer wieder kommt die Frage auf, wie Ärzte auf den zunehmenden Wettbewerb reagieren können. Oftmals wird vorschnell die Idee entwickelt, erwünschte Patienten durch Lockangebote in die Praxen zu bekommen. Das dies gefährlich sein kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 07.09.2010 (103 O 80/10).
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Am 11.12.2008 schrieb ich diesen Artikel, nachdem das BSG die Einschaltung von Abrechnungsstellen für unzulässig erklärt hatte. Sodann reagierte der Gesetzgeber und regelte in § 120 Abs. 6 SGB V:
Das Krankenhaus darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unberührt § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde Der Auftragnehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a des Zehnten Buches zu treffen.
Problem: Diese Regelung trat am 30.06.2010 außer Kraft.
Die (wiederum vorübergehende) Lösung: Mit dem Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 wurde diese Befristung bis zum 01.07.2011 verlängert.
Eine endgültige Lösung steht nach wie vor aus. Unabhängig hiervon ist es erforderlich, dass Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, die die Hilfe von externen Abrechnungsstellen in Anspruch nehmen, eine Einwilligung des Patienten zur Datenweitergabe einholen, um nicht gegen die Schweigepflicht zu verstoßen. Ebenfalls sind die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Weitergabe der Daten zu beachten.