Archiv für die Kategorie „Honorarthemen“

Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes

Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.

Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.

RLV – Wachstumsmöglichkeiten zum Fachgruppendurchschnitt

Die Festlegung von Regelleistungsvolumen steht massiv in der Kritik. Zahlreiche Anträge auf Neufestsetzung der RLV oder Widersprüche gegen Honorarbescheide laufen und für viele Ärzte sind die Einschnitte im Vergleich zu den vorherigen Vergütungsmodellen dramatisch.

Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist die Entscheidung des SG Marburg vom 06.08.2009 (Az.: S 11 KA 430/09).

Diesen Beitrag weiterlesen »

Preisnachlass vom Labor – Weitergabe an Privatpatienten

Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:

Diesen Beitrag weiterlesen »

Honorarvereinbarung mittels Formular zulässig

Der Abschluss von Honorarvereinbarungen führt bei Zahnärzten und Patienten immer wieder zum Streit. Genährt wird dies insbesondere durch eine zunehmend zurückhaltende Bewilligungspraxis der privaten Krankenversicherer.
Diesen Beitrag weiterlesen »

Zahnersatz: Patient trägt Zusatzkosten bei Allergie

Heute meldet die Ärztezeitung, dass Patienten, die an einer Allergie leiden, die deshalb anfallenden Zusatzkosten für Zahnersatz grundsätzlich selbst tragen. “Grundsätzlich” meint dabei wie so oft, dass in Härtefällen die Krankenkassen doch einen Teil der Mehrkosten übernehmen. Ausgenommen dabei sind Mehrkosten für Edelmetalllegierungen.

Fazit:

Es ist sinnvoll, die Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen. Um die Bereitschaft der Patienten zur Zuzahlung zu erhöhen bieten sich Ratenzahlungsmodelle in Zusammenarbeit mit zahnärztlichen Abrechnungsstellen an.

Kategorien
Facebook Fanseite
Twitter