Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.
Bezüglich der Herausgabe an Patienten ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.
Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).
Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 15.06.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten.
WEITERLESEN »
Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.
Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.
Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen?
Auch in deutschen Krankenhäusern ist es üblich, dass Assistenzärzte im Krankenhaus in regelmäßigen Abständen über verschiedene Stationen rotieren. Die Weiterbildung der jungen Ärzte erfordert dies zwar, aber in der tatsächlichen Routine entstehen hierdurch Risiken für Patienten.