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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Haftungsrecht</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Anforderungen an das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 11:50:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[grober Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Üblicherweise muss der klagende Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Dann muss der Arzt versuchen, sich zu entlasten und den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig gemacht hat bzw. er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Mit Urteil  vom 25.10.2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise muss der klagende Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Dann muss der Arzt versuchen, sich zu entlasten und den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig gemacht hat bzw. er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Mit Urteil  vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: VI ZR 139/10) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die gefestigten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.<span id="more-723"></span></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>In dem zu entscheidenden Revisionsverfahren macht die Klägerin als Erbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters Schadensersatzansprüche wegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers geltend. Ihr Vater sei nach einem Myokardinfarkt (Herzinfarkt) von der behandelnden Ärztin fehlerhaft behandelt worden, weil keine sofortige Fibrinolysetherapie (medikamentöse Auflösung von Blutgerinnseln) durchgeführt worden sei. Wäre eine solche sogleich nach der Einlieferung in das Krankenhaus und nicht erst Stunden später realisiert worden, wäre das thrombotisch verschlossene Infarktgefäß wieder eröffnet und das Herzmuskelgewebe vor irreversiblen Schädigungen bewahrt worden.</p>
<p><strong>Die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz:</strong></p>
<p>Sowohl in erster Instanz als auch im anschließenden Berufungsverfahren blieb die Schadensersatzklage der Klägerin erfolglos. Das Berufungsgericht stellte zwar fest, dass der behandelnden Ärztin ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen sei, weil die Durchführung einer sofortigen Fibrinolyse nach der Einlieferung &#8220;zwingend indiziert&#8221; gewesen sei. Allerdings habe der behandelnden Ärztin das aus objektiver ärztlicher Sicht eindeutig fehlerhafte Vorgehen aus deren subjektiver Sicht noch nicht als nicht mehr verständlich erscheinen müssen, da sie zumindest ein Behandlungskonzept verfolgt habe, welches auf einer Fehleinschätzung hinsichtlich der &#8211; tatsächlich nicht anzunehmenden &#8211; spontanen Wiedereröffnung der verschlossenen Gefäße einerseits und der Risiken einer Fibrinolyse andererseits beruht habe. Ein solches Vorgehen sei aber noch nicht als grober Behandlungsfehler zu werten. Die Beweislast für die notwendige Kausalität des Behandlungsfehlers für die behaupteten Beeinträchtigungen des Vaters liege daher bei der insoweit beweisfällig gebliebenen Klägerin, da sich nicht positiv feststellen lasse, dass die unterlassene Therapie einen günstigeren Therapieverlauf bewirkt hätte.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BGH:</strong></p>
<p>Die gegen das Berufungsurteil erfolgreich eingelegte Revision der Klägerin nahm der Bundesgerichtshof zum Anlass, die rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers abermals deutlich herauszustellen:</p>
<p>Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (so bereits BGHZ 159, 48, 53; BGHZ 172, 1 Rn. 25; BGH, VersR 2009, 1267 Rn. 15; VersR 2010, 72 Rn. 6). Aufgrund dieses verobjektivierten Maßstabs darf bei der Bewertung des Gewichts des ärztlichen Fehlverhaltens die konkret subjektive Vorwerfbarkeit nicht beachtlich sein. Denn die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann. Erforderlich aber auch genügend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint (BGH, VersR 1992, 238, 239 mwN).</p>
<p>Auf dieser Grundlage hatte der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses bei der Bewertung des Gewichts des ärztlichen Fehlverhaltens maßgeblich auf den Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit abgestellt hat.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Sorgfältige ärztliche Arbeit ist und bleibt natürlich die oberste Pflicht. Aber auch eine ordnungsgemäße Aufklärung über das ärztliche Tun und die sich ergebenden Behandlungsalternativen sind in vielen Fällen streitentscheidend. Wenn dann der Arzt Befunderhebungen und den Behandlungsverlauf exakt dokumentiert, kann er Beanstandungen und gerichtlichen Beweislastsituationen gut gerüstet begegnen.</p>
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		<title>Anwesenheit des Arztes bei Gutachterterminen im Haftungsprozess</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 12:51:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachter]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall. Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des Gutachters nutzen. Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall.</p>
<p>Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des Gutachters nutzen.</p>
<p>Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und nunmehr beschuldigtem Arzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers zustehe, war bislang umstritten. Bisweilen wurde dem Arzt die Anwesenheit bei der gutachterlichen Untersuchung gänzlich verwehrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 174/07) hat dem verklagten Arzt nun &#8211; im Fall einer zahnmedizinischen Begutachtung –, ein Anwesenheitsrecht zugesprochen.</p>
<p><span id="more-681"></span></p>
<p>Die Richter stellten in dem Urteil zu Beginn klar, dass zwar jede ärztliche Untersuchung einen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre einer Person darstelle, jedoch andererseits jede Beweisaufnahme ohne Anwesenheit einer Partei in deren Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren eingreife. Beide Rechtsgüter seien schützenswert, so dass in jedem Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen sei.</p>
<p>Dabei sei es durchaus von Bedeutung, auf welche Bereiche des Körpers sich die vom Sachverständigen durchzuführenden Untersuchungen bezögen und inwieweit Erläuterungen der Prozessparteien gegenüber dem Sachverständigen zu erwarten seien. Die Mundhöhle- um die es im vorliegenden Fall ging- sei kein Bereich, bezüglich dessen gemeinhin eine besondere Scheu zur Offenbarung zu bestehen pflege. Dies gelte erst gegenüber einem Zahnarzt, der die betreffende Mundhöhle schon des Öfteren gesehen und behandelt hatte.</p>
<p>Demgegenüber sah das Gericht eine erhebliche Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens, da der Gutachter als „Spezielle Anamnese“ „Angaben der Patientin beim Untersuchungstermin“ in das Gutachten aufnahm, die in einem Gespräch zwischen Gutachter und Klägerin gemacht wurden, zu dem dem beklagten Zahnarzt der Zutritt verwehrt wurde.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong><br />
Sollten Sie in einen Haftungsprozess verwickelt sein, so bestehen Sie auf Ihr Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung. Wird Ihnen dieses Recht verwehrt, so kann dies im Prozess möglicherweise als Beweisvereitelung geltend gemacht werden.<br />
Letztlich können Sie den Prozess durch die Beanspruchung Ihres Anwesenheitsrechtes positiv lenken- sei es durch die Wahrung der Objektivität im Gutachtentermin oder durch das Gewinnen einer günstigeren Beweissituation.</p>
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		</item>
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		<title>Ist &#8220;Vorsicht! Operation&#8221; berufsrechtlich zulässig?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 08:51:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitmeinung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dieser Frage habe ich bei Kuchenbecker Kommunikation (MedPR) ein Interview gegeben und möchte Ihnen diesen Artikel empfehlen. Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal &#8220;Vorsicht! Operation&#8221;, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung. &#160; &#160; &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dieser Frage habe ich bei <a href="http://www.kuchenbecker-kommunikation.de/" target="_blank">Kuchenbecker Kommunikation (MedPR</a>) ein Interview gegeben und möchte Ihnen <a href="http://medpr.wordpress.com/2011/08/23/verstost-zweitmeinungsportal-vorsicht-operation-gegen-arztliches-berufsrecht/" target="_blank">diesen Artikel</a> empfehlen.</p>
<p>Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal &#8220;Vorsicht! Operation&#8221;, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Patienten behaupten vermehrt Behandlungsfehler</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 11:12:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute meldet die Ärztezeitung, dass immer mehr Patienten Behandlungsfehler behaupten. Die Quote der tatsächlich berechtigten Ansprüche liegt laut einer aktuellen Untersuchung der AOK Rheinland/Hamburg bei 30 Prozent. Praxistipp: Die jährlich aktualisierten Statistiken der Krankenkassen, Schlichtungsstellen und Gerichte belegen, dass zwar die Zahl der Beschwerden deutlich ansteigt, die Zahl der Behandlungsfehler sich aber nicht oder nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute meldet die <a href="http://www.aerztezeitung.de" target="_blank">Ärztezeitung</a>, dass immer mehr Patienten Behandlungsfehler behaupten. Die Quote der tatsächlich berechtigten Ansprüche liegt laut einer aktuellen Untersuchung der AOK Rheinland/Hamburg bei 30 Prozent.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die jährlich aktualisierten Statistiken der Krankenkassen, Schlichtungsstellen und Gerichte belegen, dass zwar die Zahl der Beschwerden deutlich ansteigt, die Zahl der Behandlungsfehler sich aber nicht oder nur geringfügig erhöht.</p>
<p>Hintergrund hierfür dürfte zum einen die für Ärzte überaus negative Presse sein, die das Bild entstehen lässt, dass es kaum einen Arzt gibt, der gewissenhaft arbeitet. Zum anderen sind viele Patienten rechtsschutzversichert, so dass sie bei geringstem Verdacht ihren Arzt in Anspruch nehmen.</p>
<p>Wehren können Sie sich gegen diesen Trend auf verschiedenen Ebenen. Sorgfältige ärztliche Arbeit ist selbstverständlich, anderenfalls würden ja auch die Zahlen der Arzthaftungsfälle ein anderes Bild zeigen. Darüber hinaus ist es wichtig, richtig aufzuklären und genau zu dokumentieren, um im Falle von Beanstandungen gerüstet zu sein. Weiterhin verlangt die Kommunikation mit Patienten besondere Aufmerksamkeit. Ein &#8220;es tut mit leid&#8221; beim Eintritt eines aufgeklärten Risikos kann schon dazu führen, dass der Patient einen Fehler vermutet.</p>
<p>Lassen Sie sich vorbeugend auf den genannten Ebenen unterstützen, um die viele Zeit, die für die Abwehr unberechtigter Ansprüche verwendet werden muss, besser nutzen zu können.</p>
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		<title>Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 14:13:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausaufnahmevertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hatte in einem Urteil vom 11.05.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 252/08) die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Patient seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung auf einen bestimmten Arzt beschränken kann. Der Fall: Die Patientin hatte mit dem betreffenden Krankenhaus einen einheitlichen, so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Trotzdem meinte Sie, dass sie ausreichend zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 11.05.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 252/08) die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Patient seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung auf einen bestimmten Arzt beschränken kann.</p>
<p><span id="more-424"></span></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Die Patientin hatte mit dem betreffenden Krankenhaus einen einheitlichen, so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Trotzdem meinte Sie, dass sie ausreichend zum Ausdruck gebracht habe, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Da diese Frage auch in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof offen geblieben war, wurde die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.  Der BGH gibt in seinem Urteil aber Maßstäbe, unter welchen Bedingungen die Vorstellung der Patientin umgesetzt werden können.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag, der Regelform der stationären Krankenhausbetreuung, hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen, so der BGH.</p>
<p>Auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bleibt es dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden.</p>
<p>Erfolgt dann entgegen der Abrede mit dem Patienten die Vorbereitung der OP mit einem anderen Arzt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Gerade im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Patient regelmäßig nur einen Anspruch auf den Arzt, der nach dem internen Dienstplan zuständig ist.</p>
<p>Wolle der Patient ausschließlich die Behandlung durch einen bestimmten Arzt, müsse er einen entsprechenden Zusatzvertrag mit dem Krankenhaus schließen.</p>
<p>Dies gilt auch dann, wenn ein Krankenhausarzt auf die Bitte des Patienten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Der behandelnde Arzt darf beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag  davon ausgehen, dass die erklärte Einwilligung des Patienten für alle im Krankenhaus angestellten Ärzte gilt, sofern der Patient nicht ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass seine Einwilligung auf die Behandlung durch einen Arzt beschränkt ist. In diesen eindeutigen Fällen ist die Behandlung sodann zu unterlassen.</p>
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