Üblicherweise muss der klagende Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Dann muss der Arzt versuchen, sich zu entlasten und den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig gemacht hat bzw. er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Mit Urteil vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: VI ZR 139/10) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die gefestigten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
WEITERLESEN »
Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall.
Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des Gutachters nutzen.
Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und nunmehr beschuldigtem Arzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers zustehe, war bislang umstritten. Bisweilen wurde dem Arzt die Anwesenheit bei der gutachterlichen Untersuchung gänzlich verwehrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 174/07) hat dem verklagten Arzt nun – im Fall einer zahnmedizinischen Begutachtung –, ein Anwesenheitsrecht zugesprochen.
Zu dieser Frage habe ich bei Kuchenbecker Kommunikation (MedPR) ein Interview gegeben und möchte Ihnen diesen Artikel empfehlen.
Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation”, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung.
Heute meldet die Ärztezeitung, dass immer mehr Patienten Behandlungsfehler behaupten. Die Quote der tatsächlich berechtigten Ansprüche liegt laut einer aktuellen Untersuchung der AOK Rheinland/Hamburg bei 30 Prozent.
Praxistipp:
Die jährlich aktualisierten Statistiken der Krankenkassen, Schlichtungsstellen und Gerichte belegen, dass zwar die Zahl der Beschwerden deutlich ansteigt, die Zahl der Behandlungsfehler sich aber nicht oder nur geringfügig erhöht.
Hintergrund hierfür dürfte zum einen die für Ärzte überaus negative Presse sein, die das Bild entstehen lässt, dass es kaum einen Arzt gibt, der gewissenhaft arbeitet. Zum anderen sind viele Patienten rechtsschutzversichert, so dass sie bei geringstem Verdacht ihren Arzt in Anspruch nehmen.
Wehren können Sie sich gegen diesen Trend auf verschiedenen Ebenen. Sorgfältige ärztliche Arbeit ist selbstverständlich, anderenfalls würden ja auch die Zahlen der Arzthaftungsfälle ein anderes Bild zeigen. Darüber hinaus ist es wichtig, richtig aufzuklären und genau zu dokumentieren, um im Falle von Beanstandungen gerüstet zu sein. Weiterhin verlangt die Kommunikation mit Patienten besondere Aufmerksamkeit. Ein “es tut mit leid” beim Eintritt eines aufgeklärten Risikos kann schon dazu führen, dass der Patient einen Fehler vermutet.
Lassen Sie sich vorbeugend auf den genannten Ebenen unterstützen, um die viele Zeit, die für die Abwehr unberechtigter Ansprüche verwendet werden muss, besser nutzen zu können.
Der BGH hatte in einem Urteil vom 11.05.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 252/08) die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Patient seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung auf einen bestimmten Arzt beschränken kann.