In vielen Bereichen des Berufsrechts für Ärzte sehen wir den Trend zur Liberalisierung. Beim Verbot der Zuweisung gegen Entgelt und der Einschränkung der Empfehlung anderer Dienstleister verfolgen die gesetzliche Regelung und die Ärztekammern mehr denn je die harte Linie.
Wie bereits berichtet, hat der BGH zur Zusammenarbeit zwischen HNO-Ärzten und Hörgeräteakkustikerzentren klare Worte gesprochen. In der gleichen Richtung argumentiert nun das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. In einer Entscheidung vom 06.07.2011 (Aktenzeichen 6 t A 1816/09 T) lag dem Gericht folgender Fall vor:
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In der medizinrechtlichen Fachpresse verbreitete die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2010 (Aktenzeichen B 6 KA 7/09 R) bereits Angst und Schrecken, bevor sie veröffentlicht war. Es war die Rede davon, dass das BSG sogenannte Nullbeteiligte in Gemeinschaftspraxen ein für alle Mal für unzulässig erklären würde. Jetzt liegt die Entscheidung im Volltext vor. Es kann aus meiner Sicht Entwarnung gegeben werden. Gleichwohl ist das Urteil lesenswert und für die Überprüfung bestehender Kooperationsformen essentiell.
Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?
Die Möglichkeiten und das Bestreben von Ärzten und Zahnärzten, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu Gemeinschaftspraxen (jetzt Berufsausübungsgemeinschaften) zusammen zu schließen sind keine Erscheinung der heutigen Zeit. Schon seit Jahrzehnten ergreifen Zahnärzte diese Chance, um spezialisiert und wirtschaftlich ihre Patientenversorgung zu organisieren.
Bis zur Einführung des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG) erfolgten diese beruflichen Zusammenschlüsse ausnahmslos in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt.
Um Patienten und Geschäftspartnern die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, wer zu dieser Gemeinschaftspraxis gehört, ist es erforderlich, alle Namen der Gesellschafter auf Briefbögen, Visitenkarten, Praxisstempel etc. aufzuführen. Da dies gerade bei größeren Praxen aber zu sehr umständlichen Namensgestaltungen führt, geben sich viele Praxen einen aussagekräftigen Namen. Dieser besteht oftmals aus dem Namen einzelner Gesellschafter und dem Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“, ohne dass die Praxis tatsächlich als Partnerschaftsgesellschaft organisiert ist.
Mit Einführung des PartGG ist es aber nur noch Partnerschaftsgesellschaften gestattet, gemäß § 2 PartGG die Bezeichnung „& Partner“ oder „Partnerschaft“ zu führen. Dies gilt bereits seit dem 01.07.1995. Damit wurde Freiberuflern, also Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten etc. eine neue Möglichkeit des Zusammenschlusses in der neuen Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft gegeben. Eine solche Gesellschaft unterscheidet sich von der GbR. Es sind vor allem zusätzliche Formalien, wie etwa die zwingende Notwendigkeit der Eintragung in das Partnerschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister), zu beachten.
Selbst für Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PartGG im Jahre 1995 diese Bezeichnung führten, ohne Partnerschaftsgesellschaft zu sein, galt gemäß § 11 PartGG nur eine Übergangsfrist von 2 Jahren, innerhalb derer die Gesellschaften noch berechtigt waren, diese Bezeichnung fortzuführen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine solche Praxisbezeichnung einer GbR unzulässig.
Doch wie sieht die Situation in der Praxis, mehr als 12 Jahre nach Einführung des PartGG, aus?
Aus unserer Erfahrung können wir berichten, dass in letzter Zeit mehrere Praxen abgemahnt worden sind, weil sie als GbR die Bezeichnung „& Partner“ führten. Entsprechend sehen wir die Fortführung einer solchen Bezeichnung als hoch problematisch, weil die Folgen für die Praxis weitreichend sind. Schließlich müssten sofort alle Geschäftspapiere, der Internetauftritt und die Werbemaßnahmen geändert werden, was eine starke Kostenbelastung für die Praxis bedeutet.
Wie sollte sich eine Praxis verhalten, die feststellt, dass die geführte Bezeichnung unzulässig ist? Es bieten sich zwei Lösungswege an:
Zum einen kann die Praxis die Gesellschaftsform ändern und somit die Praxis in eine zulässige Partnerschaftsgesellschaft überführen. Die Einzelheiten und die Vorteile sollten mit einem Steuerberater und einem branchenerfahrenen Rechtsanwalt erarbeitet werden.
Zum anderen sollte bei Beibehaltung der bestehenden GbR-Gesellschaftsform zwingend die Praxisbezeichnung angepasst werden.
Im Ergebnis kann nur empfohlen werden, die eigene Praxisbezeichnung zu prüfen, um notwendige Änderungen planvoll und nicht als Ergebnis einer schlimmstenfalls kostenpflichtigen Abmahnung vorzunehmen.
In seiner Entscheidung vom 07.05.2007 hat der Bundesgerichtshof Klarheit zu der Frage geschaffen, ob ein Vertrag über die Aufnahme eines neuen Partners in eine bestehende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis eine Befristung enthalten darf, innerhalb derer die bestehenden Partner „überprüfen“ dürfen, ob der neu eintretende Partner „zu Ihnen passt.“Im entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eine Befristung von 10 Jahren. Der BGH hat die ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt, weil diese gegen das „Hinauskündigungsverbot“ verstößt und der neue Partner sonst bis zum Ablauf der Frist unter dem „Damokles-Schwert“ steht, was ihm nur eine gewisse Zeit lang zugemutet werden kann.
Den Partnern eine Gemeinschaftspraxis muss die Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens gegeben sein, auch brauchen die Gesellschafter eine ausreichende Zeit, etwaige auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Die Zeit, die der BGH für diese Überlegungen einräumt beträgt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen des Vertragsarztrechts 3 Jahre, so dass eine Befristung bis zu dieser Zeit für zulässig erachtet wird.