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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Berufsrecht</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Preisnachlass vom Labor &#8211; Weitergabe an Privatpatienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Preisnachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Privatpatient]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:</p>
<p><span id="more-300"></span></p>
<p>Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit langem klar, dass Preisnachlässe, egal in welcher Form, an Krankenkassen oder den Versicherten weiterzugeben sind.</p>
<p>Diese Klarheit war im Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben.</p>
<p>Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 1/09) mit Urteil vom 25.03.2009 klar gestellt, dass ein Zahnarzt Rabatte eines Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, auch an den Privatpatienten weitergeben muss.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die zahnärztliche Berufsordnung das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen enthält. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im gesundheitlichen Interesse des Patienten leiten lasse. Dies diene dem Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar.</p>
<p>Auch wenn in diesem Fall prozessual eine besondere Konstellation vorlag, bei der die Kammer und eine Zahnärztin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit stritten, ist es erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht hier deutliche Worte in der Sache gefunden hat.</p>
<p>Damit steht einmal mehr fest, dass verschleierte oder offene Rabatte, die allein finanziellen Anreizen dienen unzulässig sind beziehungsweise an den Patienten weitergegeben werden müssen. Jeder Zahnarzt sollte vor dem Eintreten in Verhandlungen mit Laboren und anderen Dienstleistern über mögliche finanzielle Aspekte einer Zusammenarbeit zwingend eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Damit werden nicht nur finanzielle Nachteile sondern auch berufsrechtliche Probleme vermeidbar.</p>
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		<title>&quot;Hausarztzentrum&quot; und andere Praxisnamen</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jul 2009 15:56:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marketingrechtsfragen]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hausarztzentrum]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisbezeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisname]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist ein zunehmender Trend, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nicht nur aus dem Namen ihrer Inhaber bestehen. Häufig werden die Lage der Praxis (z.B. Zahnarztpraxis an der Oper) oder Fantasiebezeichnungen verwendet, um den Wiedererkennungseffekt zu steigern. Die Grenze der berufsrechtlichen Zulässigkeit ist dabei fließend. Der Name muss sich an tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, um weder irreführend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein zunehmender Trend, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nicht nur aus dem Namen ihrer Inhaber bestehen. Häufig werden die Lage der Praxis (z.B. Zahnarztpraxis an der Oper) oder Fantasiebezeichnungen verwendet, um den Wiedererkennungseffekt zu steigern.<br />
<span id="more-172"></span></p>
<p>Die Grenze der berufsrechtlichen Zulässigkeit ist dabei fließend. Der Name muss sich an tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, um weder irreführend noch vergleichend oder anpreisend zu sein.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2008 (Az. 6 t E 429/08.T) hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu einer weiteren Liberalisierung bei der Wahl des Praxisnamens  beigetragen. Es erklärte die Gemeinschaftspraxis zweier Hausärzte unter der Bezeichnung &#8220;Hausarztzentrum&#8221; für zulässig.</p>
<p>In der Vergangenheit wurde die Verwendung des Begriffs &#8220;Zentrum&#8221; restriktiv ausgelegt. Es war stets erforderlich, dass Praxen mit dieser Bezeichnung eine gewisse Größe aufweisen, da der Patient hinter einem Zentrum mehr als einer &#8220;normalen&#8221; Praxis vermutet.</p>
<p>Mit der Einführung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) war es bei der Wahl dieser Kooperationsform gestattet, dass sich 2 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung Medizinisches VersorgungsZENTRUM nannten.</p>
<p>Das Landesberufsgericht NRW hat nun entschieden, dass eine Verwechslung mit einem MVZ bei der Benennung einer Praxis als Zentrum ausscheide, da der durchschnittliche Patient diesen Begriff nicht als <em>terminuns technicus</em> ansehe. Auch sei eine Ausschließlichkeit des Zentrumsbegriffs für MVZ nicht gegeben.</p>
<p>Diese erfreuliche Entscheidung war überfällig. Sie darf jedoch nicht dazu verleiten, allzu leichtfertig mit der Wahl des Praxisnamens zu verfahren.  Nach wie vor dürfte eine Entscheidung des OLG Münschen aus dem Jahre 2004 seine Daseinsberechtigung haben, die des Ärzten verbot, sich &#8220;Brustzentrum&#8221; zu nennen. Der betreffende Operateur führte in diesem &#8220;Zentrum&#8221; ca. 60 chirurgische Ersteingriffe bei Mammakarzinomen im Jahr durch. Die passende Fachgesellschaft selbst forderte jedoch eine Mindestmenge von 100 Erstbehandlungen, die hier nicht erreicht wurde.</p>
<p>Die Gefahr der Annahme einer Irreführung besteht folglich weiterhin, so dass vorab stets eine sorgfältige Prüfung der Praxisbezeichnung veranlasst werden muss.</p>
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		<title>Risiken von Onlinesprechstunden</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 15:03:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[online]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinesprechstunde]]></category>
		<category><![CDATA[Sprechstunde]]></category>

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		<description><![CDATA[In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den Arzt entstehen können.<br />
<span id="more-164"></span></p>
<p>Die Variante der Online-Sprechstunde als Ersatz für die persönliche Konsultation halte ich jedoch unter Verweis auf die Musterberufsordnung für Ärzte für unzulässig. Dort ist in § 7 Abs. 3 folgendes geregelt:</p>
<p>&#8220;Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.&#8221;</p>
<p>Nun kann man sich natürlich trefflich streiten, was eine ausschließliche Behandlung über Computerkommunikationsnetze ist, aber das schöne Beispiel, dass eine Patientin statt zu Arzt eben ins Internet geht, funktioniert meines Erachtens nicht. Über ein entsprechendes Zusatzangebot kann man sicher nachdenken, aber einen Ersatz für das persönliche Gespräch ist nicht erreichbar.</p>
<p>Hintergrund der Regelung ist, dass das vertrauliche Arzt-Patienten-Gespräch Grundlage der Diagnose und Therapie sein sollte, weil eben ein solches Gespräch UND die dabei vorgenommene körperliche Untersuchung für die ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich sind, da nur diese persönliche Untersuchung eine Gewichtung der Schilderungen des Patienten ermöglicht.</p>
<p>Zudem gibt es zahlreiche Gerichtsurteile im Haftungsrecht, in denen der Arzt jeweils zum Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde, weil er lediglich telefonisch Ratschläge für die vom Patienten geschilderten Symptome erteilt hat. Die fehlende körperliche Untersuchung führte dazu, dass bestimmte Aspekte nicht festgestellt werden konnten und insoweit eine Falschbehandlung erfolgte.</p>
<p>Aus den genannten Gründen kann ich Ärzten auf Basis der aktuellen Rechtslage nur von solchen Modellen abraten, so sinnvoll sie sein mögen. Im Einzelfall sollte im Vorfeld genau geprüft werdne, ob die beabsichtigte Vorgehensweise zulässig und rechtssicher ist, um Risiken zu vermeiden.</p>
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		<title>Neue Regelungen für die Fortbildung von Fachärztinnen und Fachärzten im Krankenhaus</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Jun 2009 08:35:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facharzt]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>

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		<description><![CDATA[Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Anfang des Jahres neue Regeln für die Fortbildungsverpflichtung von im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzten beschlossen. Diese Regeln sind zum 29.04.2009 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt gültig. Nach diesen Vorgaben müssen die betreffenden Ärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Anfang des Jahres neue Regeln für die Fortbildungsverpflichtung von im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzten beschlossen. Diese Regeln sind zum 29.04.2009 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt gültig.</p>
<p>Nach diesen Vorgaben müssen die betreffenden Ärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Darunter sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen (§ 2 des Beschlusses).</p>
<p>Die Pressemitteilung des GBA finden Sie <a href="http://www.g-ba.de/informationen/aktuell/pressemitteilungen/280/" target="_blank">hier</a>.</p>
<p>Den Beschlusstext finden Sie hier als <a href="http://www.g-ba.de/downloads/39-261-807/2009-03-19-Fortb-Fach" target="_blank">PDF</a>.</p>
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		<title>Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/02/19/unzulassige-empfehlung-einer-versandapotheke/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=unzulassige-empfehlung-einer-versandapotheke</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 16:59:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzneimittelversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit einer Versandapotheke untersagt.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53 Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es, das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit Regresszahlungen zu vermeiden.</p>
<p>Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen. Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.</p>
<p>Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.</p>
<p>Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren. Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.</p>
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