Archiv für die Kategorie „Berufsrecht“
Preisnachlass vom Labor – Weitergabe an Privatpatienten
Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:
"Hausarztzentrum" und andere Praxisnamen
Es ist ein zunehmender Trend, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nicht nur aus dem Namen ihrer Inhaber bestehen. Häufig werden die Lage der Praxis (z.B. Zahnarztpraxis an der Oper) oder Fantasiebezeichnungen verwendet, um den Wiedererkennungseffekt zu steigern.
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Risiken von Onlinesprechstunden
In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den Arzt entstehen können.
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Neue Regelungen für die Fortbildung von Fachärztinnen und Fachärzten im Krankenhaus
Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Anfang des Jahres neue Regeln für die Fortbildungsverpflichtung von im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzten beschlossen. Diese Regeln sind zum 29.04.2009 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt gültig.
Nach diesen Vorgaben müssen die betreffenden Ärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Darunter sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen (§ 2 des Beschlusses).
Die Pressemitteilung des GBA finden Sie hier.
Den Beschlusstext finden Sie hier als PDF.
Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit einer Versandapotheke untersagt.
Der Fall:
Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53 Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es, das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit Regresszahlungen zu vermeiden.
Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen. Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.
Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.
Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren. Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.
Praxistipp:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.
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