Archiv für die Kategorie „Arzneimittelversorgung“
EuGH: Fremdbesitzverbot für Apotheken bleibt!
Lange war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet worden. Vorab bekannt gewordene Stellungnahmen deuteten das Ergebnis bereits an. Heute, am 19.05.2009 hat der EuGH nun entschieden, dass die bisherige Regelung im deutschen Apothekengesetz, wonach der Apotheker nur in “seiner” Apotheke tätig werden darf, rechtmäßig ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Apothekenkette DocMorris Niederlassungen in Deutschland betreiben darf. Diesem Ansinnen erstelte der EuGH eine deutliche Absage.
Zwar werde durch dieses Verbot die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eingeschränkt, dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass gerade im Bereich der Apotheken eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn der Inhaber einer Apotheke, diese auch selbst betreibt.
Az.: C-171/07 und C-172/07
Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit einer Versandapotheke untersagt.
Der Fall:
Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53 Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es, das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit Regresszahlungen zu vermeiden.
Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen. Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.
Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.
Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren. Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.
Praxistipp:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Auch EBM 2008 erschwert Behandlung von feuchter altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
Nach aktuellem Kenntnisstand ist die intravitreale Injektion zur Behandlung von Patienten mit feuchter altersbedingter Makuladegeneration (AMD) auch im neuen EBM 2008 ist die nicht als Kassenleistung enthalten.
Diese Behandlungsmethode wird insbesondere bei der Verabreichung von Avastin® angewandt. Folglich müssen Ärzte und die von Erblindung bedrohten Patienten wie bisher auch weiterhin eine Einzelfallgenehmigung bei der Krankenkasse erstreiten.
Hintergrund dieser Haltung ist wiederum der Streit zum Off-Label-Use von Avastin® und die Verordnung des zugelassenen Medikaments Lucentis® (Ranibizumab), dessen Verabreichung die Krankenkassen auf Grund der immensen Kosten weiterhin ablehnen möchten.
Wie bereits an anderer Stelle geschrieben sind Verhandlungen mit dem Hersteller von Lucentis®, Novartis, bisher erfolglos verlaufen.
Obwohl die Zulässigkeit der Zwangszulassung von Medikamenten ohne Beantragung durch den Hersteller auch weiterhin umstritten ist, wird derzeit auf Initiative der Krankenkassen eine prospektive randomisierte Doppelblind-Studie vom Institut für Pharmakologie am Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße in Bremen vorbereitet. Auch der Antrag beim Paul-Ehrlich-Institut wurde inzwischen gestellt. Über 900 Patienten sollen in die Studie aufgenommen werden.
In einem einjährigen Therapiezyklus sollen beide Medikamente bzw. Wirkstoffe verglichen werden. Mit einer endgültigen Entscheidung und damit Rechtsicherheit für Ärzte und Patienten wird wohl nicht vor zwei bis drei Jahren zu rechnen sein.
Bonus-Malus Regelung wird 2008 wieder abgeschafft
KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf verständigt, die erst vor kurzem (Arzneimittelspargesetz, Mai 2006) eingeführte Bonus-Malus-Regelung in der Arzneimittelversorgung ab 2008 wider abzuschaffen.
Ziel dieser Regelung, die zu heftigen Protesten in der Ärzteschaft geführt hatte war, dass denjenigen Ärzten der Regress drohte, wenn sie zu viele Arzneimittel verschrieben hatten. Im Gegenzug sollten die zurückhaltend verordnenden Ärzte belohnt werden.
In den letzten Quartalen hat sich bundesweit gezeigt, dass die Regelung nicht durchführbar ist, weil sie bei den Einzelnen zu unzumutbaren Härten führt und die Maßstäbe nicht einheitlich zu finden sind. Auch ergab sich eine Kollision mit entsprechenden Rabattverträgen.
Diese Entscheidung führt auch dazu, dass Regresse im laufenden Jahr wohl eher nicht zu befürchten sind. Es bleibt aber abzuwarten, ob auf regionaler Ebene entsprechende Regelungen getroffen werden, nachdem das bundesweite Gesetz versagt hat.
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