Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine Regelung. Es obliegt somit zunächst dem Arbeitgeber, ob er diese freiwillige Leistung erbringen will. Entscheidet er sich jedoch dafür, so ist Vorsicht geboten, denn sobald er wiederholt und vorbehaltlos eine solche Gratifikation gewährt, darf der Arbeitnehmer drauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft binden wolle. Der Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die aufgrund betrieblicher Übung geleistete Gratifikation wird Teil des Arbeitsverhältnisses und kann auch nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Praxistipp:
Vorsorglich sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag oder später bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich trotz (wiederholter) Zahlung einer Gratifikation nicht rechtlich binden will. Bei der Formulierung ist auch eine unmissverständliche Wortwahl zu achten. So ließ das BAG (Urt. v. 08.10.2010; AZR 671/09) folgenden Passus eines Arbeitsvertrages für den Ausschluss eines künftigen Rechtsanspruches nicht genügen: „Sofern der Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, der Arbeitnehmer verstünde diese Klausel dahingehend, dass sein Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Gratifikation bereit erkläre, ohne dazu durch andere Regelungen gezwungen zu sein. Überprüfen Sie daher bei der Zahlung von Weihnachtsgeld den Arbeitsvertrag auf eindeutig formulierte Klauseln. Lassen Sie Ihre Angestellten ggfs. einen entsprechenden Passus unterschreiben.
Wie lautet doch das Sprichwort: Man sieht sich immer zweimal im Leben.
Deshalb ist es selten geschickt, sich aus einem Job mit “Pauken und Trompeten” zu verabschieden, um woanders schnellstmöglich ein besser dotiertes Angebot anzunehmen.
Das Arbeitsgericht Siegen (Az.: 2 Ca 464/09) hatte vor kurzem einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Assistenzzahnarzt hatte eine befristete Stelle in einer Praxis. Nach Ende der Probezeit wollte er schnellstmöglich die Stelle verlassen, weil er einen besseren Job in Aussicht hatte. Nachdem eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages scheiterte, kündigte der Zahnarzt fristlos und mit sofortiger Arbeitsbeendigung.
Die Praxis lies sich das nicht gefallen, hatte sie doch erklärt, dass er wegen des hohen Arbeitsaufkommens erst gehen könne, wenn ein Nachfolger gefunden sei. Die Praxis verlangte Schadenersatz in Höhe von 41.578,56 Euro für den Arbeitsausfall und die Inseratskosten für die Nachfolgersuche.
Praxistipp:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, soll jedoch dennoch als Anregung dienen, eine bessere Lösung zu finden.
Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind Zahnärzte genau wie andere Freiberufler kreativ. Geht es doch um die Frage, jemanden tatsächlich dauerhaft als Angestellten zu beschäftigen und somit alle Nachteile der Anstellung zu tragen (Sozialbeiträge, Urlaub, Kündigungsschutz etc.). Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters, der flexibel einsetzbar ist, durch wirtschaftlichen Druck ggf. engagierter arbeitet, scheint eine interessante Alternative zu sein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 4 W 25/09) hatte sich am 05.05.2009 mit der Zulässigkeit einer solchen Zusammenarbeit zu beschäftigen.
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Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Anfang des Jahres neue Regeln für die Fortbildungsverpflichtung von im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzten beschlossen. Diese Regeln sind zum 29.04.2009 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt gültig.
Nach diesen Vorgaben müssen die betreffenden Ärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Darunter sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen (§ 2 des Beschlusses).
Die Pressemitteilung des GBA finden Sie hier.
Den Beschlusstext finden Sie hier als PDF.
Beim Verkauf von Arzt- und Zahnarztpraxen findet, arbeitsrechtlich betrachtet, ein Betriebsübergang statt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des ehemaligen Praxisinhabers auf den Käufer der Praxis übergehen. Dies ist in § 613a BGB umfassend geregelt.
Die Einzelheiten und Fallstricke liegen wie so oft im Detail.
Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, auf rückständige Urlaubs- und Gehaltsansprüche zu verzichten, damit der Betrieb auf einen Nachfolger überführt werden kann.
Mit Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 722/07) hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass ein solches Verlangen des Arbeitgebers unzulässig ist.
Praxistipp:
Ein Praxisverkauf sollte gut vorbereitet sein. Es sind alle Maßnahmen zu unternehmen, die die Verkäuflichkeit der Praxis fördern. Dazu gehört auch die Klärung der Personalfragen. So sollten Sie prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge existieren und ob die inhaltlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden.
Lassen Sie sich bei der Vorbereitung beraten, um Ihre Praxis und damit Ihr Lebenswerk sorgsam in neue Hände zu geben.