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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Apothekenrecht</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Abgabe von Medikamenten durch Automaten ist unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 14:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Apothekenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apotheke]]></category>
		<category><![CDATA[Automat]]></category>
		<category><![CDATA[Terminal]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 30.09 und 3 C 31.09) entschieden, dass die Verwendung von so genannten Apotheken-Terminals unzulässig ist. Die am Verfahren beteiligten Pharmazeuten hatten vor Ihren Apotheken ein Terminal aufgestellt, über die auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente an Kunden abgegeben wurden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 30.09 und 3 C 31.09) entschieden, dass die Verwendung von so genannten Apotheken-Terminals unzulässig ist.</p>
<p>Die am Verfahren beteiligten Pharmazeuten hatten vor Ihren Apotheken ein Terminal aufgestellt, über die auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente an Kunden abgegeben wurden.</p>
<p>Sobald ein Kunde den Automaten bediente, wurde eine Videotelefonieverbindung zum diensthabenden Apotheker aufgebaut, der die Beratung übernahm. Zur Vergrößerung der Sicherheit wurde das Rezept eingescannt, die Ware aus dem Lager automatisiert bereit gestellt und vor Herausgabe an den Kunden per Videokamera durch den Apotheker kontrolliert, um nochmals sicher zu gehen, dass der Kunde das gewünschte Präparat tatsächlich erhält und technische Pannen im Lager ausgeschlossen sind.</p>
<p>Problematisch im entschiedenen Fall war, dass die klagenden Apotheker eine Serviceagentur beauftragt hatten, außerhalb der Öffnungszeiten den Automatenbetrieb durch einen eigenen angestellten Apothekern zu organisieren. Hierdurch werde dem Erfordernis der persönlichen Leitung des inhabenden Apothekers nicht entsprochen.</p>
<p>Auch werden die gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht im erforderlichen Umfang eingehalten.  So müsse aus Sicht der Richter der Apotheker vor Abgabe des Präparats das Rezept unterschreiben und damit die vorgenommene Prüfung dokumentieren.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Selbst technisch hoch aufwändige Verfahren ersetzen leider nicht die persönliche Beratung durch den Apotheker. Das System schien auf den ersten Blick erfolgversprechend, in der Praxis zeigten sich jedoch deutliche rechtliche Defizite, die mindestens zum Teil aber lösbar erscheinen. Bis dahin ist von der Verwendung solcher Automaten abzuraten.</p>
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		<title>EuGH: Fremdbesitzverbot für Apotheken bleibt!</title>
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		<pubDate>Tue, 19 May 2009 09:35:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Apothekenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apothekenkette]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdbesitzverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet worden. Vorab bekannt gewordene Stellungnahmen deuteten das Ergebnis bereits an. Heute, am 19.05.2009 hat der EuGH nun entschieden, dass die bisherige Regelung im deutschen Apothekengesetz, wonach der Apotheker nur in &#8220;seiner&#8221; Apotheke tätig werden darf, rechtmäßig ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt. Gegenstand des Verfahrens war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet worden. Vorab bekannt gewordene Stellungnahmen deuteten das Ergebnis bereits an. Heute, am 19.05.2009 hat der EuGH nun entschieden, dass die bisherige Regelung im deutschen Apothekengesetz, wonach der Apotheker nur in &#8220;seiner&#8221; Apotheke tätig werden darf, rechtmäßig ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Apothekenkette DocMorris Niederlassungen in Deutschland betreiben darf. Diesem Ansinnen erstelte der EuGH eine deutliche Absage.</p>
<p>Zwar werde durch dieses Verbot die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eingeschränkt, dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass gerade im Bereich der Apotheken eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn der Inhaber einer Apotheke, diese auch selbst betreibt.</p>
<p>Az.: C-171/07 und C-172/07</p>
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		<title>Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 15:59:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Apothekenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit einer Versandapotheke untersagt.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53 Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es, das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit Regresszahlungen zu vermeiden.</p>
<p>Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen. Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.</p>
<p>Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.</p>
<p>Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren. Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.</p>
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		<title>EuGH verbietet Arzneimittelwerbung mit Heilungsberichten</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Nov 2007 19:32:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Apothekenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>

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		<description><![CDATA[Luxemburg – Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. Demnach ist es zudem verboten, Arzneimittel zu verlosen. (Az: C-374/05) Ginseng wird aus den Wurzeln einer ostasiatischen Heilspflanze gewonnen. Die Firma [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Luxemburg – Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. Demnach ist es zudem verboten, Arzneimittel zu verlosen. (Az: C-374/05)</p>
<p>Ginseng wird aus den Wurzeln einer ostasiatischen Heilspflanze gewonnen. Die Firma Gintec GmbH fügte ihren Präparaten die Auswertung einer Befragung bei, in der Kunden sich zu den Erfolgen der Mittel äußerten. Im Internet sollte monatlich eine Packung verlost werden. Der Verband sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen europäisches Recht und klagte. Der Bundesgerichtshof legte den Streit schließlich dem EuGH vor.</p>
<p>Dieser entschied, dass die Werbung mit Aussagen von Verbrauchern oder auch Experten nicht generell verboten werden darf. So sei die Aussage, das Mittel unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, zulässig. Verboten seien dagegen sogenannte Genesungsbescheinigungen, in denen Verbraucher in Bezug auf konkrete Krankheiten von ihrer Heilung oder auch nur von einer Linderung berichten. Eine Verlosung von Medikamenten sei verboten, weil dies ihre „unzweckmäßige Verwendung“ fördere. Über den konkreten Fall müssen nach diesen Maßgaben nun wieder die deutschen Gerichte entscheiden.</p>
<p>Nach einem weiteren Urteil (Az: C-143/06) dürfen Großhändler den Apotheken Listen mit Medikamenten schicken. Diese sind zwar in Deutschland nicht zugelassen, dürfen aber wegen einer Zulassung in anderen Ländern legal eingeführt werden. Die Einfuhr solcher Medikamente sei ohnehin stark reglementiert, erklärte der EuGH zur Begründung. Dies reiche zum Schutz der Verbraucher aus. © afp/aerzteblatt.de</p>
<p>Quelle: <a HREF="http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=30400" TARGET="_blank">Ärtzteblatt Online, 9.11.2007 </a></p>
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