Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Dresden (Beschl. v. 03.07.2017 – 4 U 806/17) besteht gegen den Betriebsarzt im Rahmen arbeitsmedizinischer Begutachtungen kein Unterlassungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass der Betriebsarzt den Gesundheitszustand unzutreffend beurteilt hat.
Der Fall
Der Betriebsarzt bescheinigte einem Arbeitnehmer, dass dieser nicht mehr als Postzusteller tätig sein könne. In der Folge wurde er im Rahmen einer Änderungskündigung in den Innendienst versetzt. Gegen die entsprechende Diagnose wandte sich der Kläger. Er macht geltend, dass die Diagnose leichtfertig erhoben worden sei und begehrte deren Widerruf bzw. die Feststellung ihrer medizinischen Unwahrheit.
Die Entscheidung
Das Gericht verneint in seiner Entscheidung jegliche in Betracht kommenden Ansprüche des Arbeitnehmers.
Zunächst führt es aus, dass Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen der Verletzung des Behandlungsvertrages von Vornherein ausscheiden. Schließlich beruht die Untersuchung durch einen Betriebsarzt nicht auf Grundsätzen der Privatautonomie, sondern wird von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) angeordnet.
Zudem ist das OLG der Ansicht, dass die ärztliche Beurteilung sonstigen Formen von offiziellen Beurteilungen gleichzusetzen und daher ebenfalls nicht widerrufbar ist. Zwar wird eingeräumt, dass die Einschätzung angezweifelt werden und auch ein Irrtum vorliegen könne. Jedoch kann der Betriebsarzt mittels eines Unterlassungsanspruches nicht gezwungen werden, seine Auffassung vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu widerrufen. Zur Untermauerung führt der Senat § 8 ASiG an. Dort wird festgelegt, dass der Betriebsarzt bei seiner Einschätzung keinen Weisungen unterliegt und wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden darf.
Praxistipp
Wird der Betriebsarzt außergerichtlich zur Rücknahme seiner Bewertung aufgefordert, empfiehlt es sich darauf hinzuweisen, dass die Begutachtung im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Verfahrens nicht mit einem Unterlassungsbegehren abgewehrt werden kann. Dies entspricht der Linie des vorliegenden Beschlusses des OLG. Sollten Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, sollte man die Feinheiten mit Hilfe eines Rechtsberaters abklären.
RA Dr. Sebastian Braun