Eine aktuelle Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 23.06.2017 – 13 A 2455/16) zeigt, dass der Widerruf der Approbation auch aufgrund eines bestehenden Krankheitsbildes erfolgen kann.

Der Fall

Es ging hier um einen Zahnarzt, dessen Approbation gemäß § 4 Abs. 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG) widerrufen worden war. Dabei stellte man auf eine beim Kläger diagnostizierte Epilepsieerkrankung ab. Der Arzt hatte sich auch in stationäre Behandlung begeben, diese allerdings mehrfach vorzeitig abgebrochen. Ebenso nahm er bereits seit zwei Jahren keine Medikamente mehr ein. Die mit der Epilepsie einhergehenden andauernden Lähmungserscheinungen des rechten Arms, die Beeinträchtigungen der Bewegungsabläufe sowie die auftretenden Bewusstseins- und Sprachstörungen ließen die Eignung des Zahnarztes entfallen und würden ihm die Ausübung des Berufes in gesundheitlicher Hinsicht verwehren. Der Kläger macht geltend, dass ein Ruhen der Approbation ausreichend gewesen wäre.

Die Entscheidung

Das OVG bestätigt in seinem Beschluss den vorgenommenen Widerruf. Die Anordnung des Ruhens der Approbation sei als Präventionsmaßnahme nicht ausreichend. Es habe keine Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bestanden. Zudem zieht das OVG aufgrund der abgebrochenen stationären Therapie in Zweifel, ob der betroffene Zahnarzt die notwendige Einsichtsfähigkeit über die Schwere seiner Erkrankung besitzt.

Praxistipp

Das Ergebnis ist für den betroffenen Zahnarzt ein schwerer Schlag. In objektiver Hinsicht ist die Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, dass ein Widerruf der Approbation wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zwingend eine diagnostizierte Krankheit benötigt. Erst Recht ist die Maßnahme dann gerechtfertigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Erkrankung vorliegt, die die Sicherheit bei der Ausübung der Zahnheilkunde beeinträchtigt.

Der Beschluss verdeutlicht, dass eine Anordnung des Ruhens nicht immer Vorrang gegenüber einem Widerruf der Approbation genießt. Dies wird auch vom Schutzzweck des § 4 ZHG getragen. Dieser liegt darin, das Ansehen der Zahnärzte insgesamt zu schützen und im Hinblick auf den Erhalt der Volksgesundheit das Vertrauen der Menschen in die Heilkunde zu bewahren (Braun, GesR 2014, 74). Davon ausgehend muss ein Zahnarzt erkennen, wann er nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf in einer für den Patienten sicheren Weise zu auszuüben. Anderenfalls ist der Widerruf der Approbation ein probates Mittel.

Gleichwohl ist nicht jede approbationsrechtliche Entscheidung kommentarlos hinzunehmen, sondern sollte mit der Unterstützung eines Rechtsberaters kritisch hinterfragt werden.

RA Dr. Sebastian Braun