Eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf vom 19.08.2016 (Az. 38 O U 15/16) verdeutlicht, dass bei der Gestaltung der Praxishomepage auch werberechtliche Besonderheiten zu beachten sind und eine Produktwerbung zugunsten Dritter untersagt ist.

Der Fall

Der beklagte Arzt betrieb eine Internetseite, auf der er als Chefarzt und Betreiber einer Klinik sowie als Inhaber einer Privatpraxis vorgestellt wurde. Es befand sich auch eine ausführliche Darstellung der vom Beklagten angebotenen ärztlichen Leistungen. Unter dem Menüpunkt „Folgekostenversicherung“ wurde auf ein gewerbliches Versicherungsunternehmen hingewiesen, auf dessen Internetauftritt der Beklagte ebenfalls als Facharzt registriert wurde. Die Wettbewerbszentrale, die im Fall für die zuständige Ärztekammer auftrat, verlangte die Unterlassung der auf der Internetseite des Arztes geschaltete Werbung für ein konkretes Versicherungsunternehmen.

Die Entscheidung

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Arzt seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt und daher die Produktwerbung künftig zu unterlassen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist es Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Davon sei vorliegend auszugehen, da die Internetseite des Arztes als unmittelbares Einfallstor für das einschlägige Versicherungsunternehmen fungierte und er damit als eine Art Versicherungsvertreter auftrat. Ferner begründet dieser Rechtsverstoß eine Wiederholungsgefahr, die der Arzt durch eine bloße Änderung seines Internetauftritts nicht beseitigen kann. Indem es er Arzt billigte, dass das Versicherungsunternehmen auf seiner Homepage ebenfalls mit dem Namen des Arztes, liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä vor. Danach dürfen es Ärzte nicht zulassen, dass von ihrem Namen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht wird.

Praxistipp

Sobald Ärzte Kooperationen mit Dritten eingehen, müssen die dafür zulässigen Grenzen ausgelotet werden. Seit dem Jahr 2016 stehen diesbezüglich besonders Korruptionstatbestände im Fokus. Allerdings verdeutlicht die Entscheidung, dass auch stets die werberechtlich geltenden Maßstäbe zu beachten sind. So darf das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht von gewerblichen Interessen überlagert werden.

RA Dr. Sebastian Braun