Wird ein Aufklärungsgespräch vertretungsweise durch einen anderen Arzt als demjenigen, der später die Behandlung vornimmt, durchgeführt, so ist er verpflichtet nicht nur über allgemeine Risiken einer beabsichtigten Operation aufzuklären, sondern auch über konkrete Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen. Geschieht dies nicht, so haftet der aufklärende Arzt wegen einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung. Dies entschied im vergangen Jahr der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 14/14).

Maßgeblich ist dabei, welche Erwartungshaltung der Patient aufgrund des Auftretens des Arztes vernünftigerweise an das Aufklärungsgespräch haben darf. Wenn etwa bereits ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt stattfand, so können die Anforderungen an die Aufklärungspflicht geringer sein, als bei einer erstmaligen Aufklärung.

Bei der Aufklärung „fremder“ Patienten ist daher im Zweifel umfassend aufzuklären oder zumindest deutlich zu machen, dass eine Aufklärung über die allgemeinen Risiken hinaus durch den behandelnden Arzt erfolgen wird. Der frühere Grundsatz, dass nur der später behandelnde Arzt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung haftet, gilt damit nicht mehr uneingeschränkt.