Der Praxisurlaub steht vor der Tür, stellt sich die Frage, wie dieses Jahr die Urlaubsvertretung geregelt werden soll. Einzelpraxen bleibt nichts anderes übrig, als einen Vertreter zu bestimmen. In der Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) scheint dies leichter, aber nicht ungefährlich. Aktuelle Urteile zeigen, welche Fallstricke drohen.

Gesetzliche Grundlage, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV

Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen.

SG Marburg (S 12 KA 30/10) – Anzeige der Urlaubsvertretung

Entsprechend der gesetzlichen Festlegung hat das Sozialgericht am 08.12.2010 entschieden, dass jeder Vertragsarzt verpflichtet ist, der Kassenärztlichen Vereinigung zwingend die Urlaubsvertretung anzuzeigen, wenn diese länger als eine Woche dauert. Wird dies nicht mitgeteilt, verliert der Vertragsarzt die Honoraransprüche, die durch den Urlaubsvertreter erbracht worden sind.

BSG (B 6 KA 31/10 R) – Urlaubsvertretung durch fachfremde Praxispartner

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein hausärztlich und ein fachärztlich tätiger Internist, die in Form einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zusammen arbeiten, sich wechselseitig praxisintern vertreten können.

Das BSG hat diese Frage verneint und erklärt, dass die entsprechenden Vertragsärzte auch im Falle der Urlaubsvertretung an die Grenzen ihres Fachgebiets gebunden und in der Erbringung von Leistungen auf ihren Versorgungsbereich beschränkt sind. Selbst wenn der fachärztlich tätige Internist rein berufs- beziehungsweise weiterbildungsrechtlich fachlich in der Lage wäre, als Hausarzt zu arbeiten, gelten vorrangig die Grenzen des Vertragsarztrechts.

Praxistipp

Denken Sie bitte bei der Planung Ihrer Urlaubsvertretung an diese Festlegungen, um nach dem Urlaub keine böse Überraschung zu erleben!

Ansonsten wünsche ich Ihnen einen schönen Urlaub.

 

Jan Willkomm
Fachanwalt für Medizinrecht
Leipzig