Im Newsletter der Kanzlei geht es in diesem Monat um Fragen rings um Praxisräume und speziell um den Praxismietvertrag.
Der Praxismietvertrag für die Arzt- oder Zahnarztpraxis zählt zu den Gewerberaummietverträgen. Anders als bei Verträgen über Wohnräume gelten hier weitreichende Freiräume, von den gesetzlichen Vorgaben und Regelungen zum Mieterschutz abzuweichen. Gerade bei Neubauten, in die Sie mit Ihrer Praxis einziehen wollen, präsentiert Ihnen der Vermieter oftmals einen Mustervertrag, der für Praxen, Gewerbeflächen und Büros gleichermaßen verwendet wird.
Ein solcher Standardvertrag ist aber in den meisten Fällen nicht geeignet, auf die speziellen Anforderungen für den Praxisbetrieb einzugehen. Gerade wenn der Standort sehr beliebt ist, sind Vermieter auch selten bereit, von ihren Vertragsmustern abzuweichen, so dass der Arzt, Zahnarzt aber auch der Apotheker genau prüfen sollte, ob er sich auf diese Musterklauseln einlässt.
Folgende Fragen stellen sich häufig:
- Soll der Praxismietvertrag auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen werden und was passiert nach Ablauf dieser Festmietzeit?
- Wie werden Optionsrechte für die Vertragsverlängerung richtig vereinbart?
- Müssen Ärzte und Zahnärzte Klauseln akzeptieren, in denen zur Miete noch die Mehrwertsteuer verlangt wird?
- Was passiert bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Arztes? Welche Rechte haben Erben und Vermieter nach dem Gesetz und was sollte vertraglich geregelt werden?
- Wie sollte eine spätere Praxisabgabe im Mietvertrag geregelt werden?
- Was gilt bei Schönheitsreparaturen und Betriebskostenabrechnungen?
- Wie sollte der Konkurrenzschutz formuliert werden?
Diese Fragen werden in dem in Kürze erscheinenden Newsletter beantwortet. Weitere Informationen in Kürze.
Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt für Medizinrecht
Leipzig