Aktuell sind Ärzte und andere Dienstleister im Gesundheitsmarkt sehr verunsichert in Bezug auf die Frage, wann sie andere Ärzte, Heil- und Hilfsmittelhersteller, Apotheken etc. empfehlen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte am 13.01.2011 entschieden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nähere Einzelheiten wurden in diesem Blog bereits dargestellt.

Jetzt meldet die ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, dass in begründeten Einzelfällen Empfehlungen zulässig sind.

Ich rate hier zur Vorsicht, jetzt all zu schnell zu leichtfertig zu glauben, so schlimm ist das alles gar nicht, wenn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2011 (Az: 21 K 1584/10.GI.B) nicht so restriktiv urteilt wie der BGH.

Beide Entscheidungen liegen in engem zeitlichen Zusammenhang. Der BGH hat 3 Tage nach dem VG Gießen seine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Damit kann man argumentieren, dass die Grundsätze der Entscheidung des VG Gießen sich in kürzester Zeit überholt haben.

Praxistipp:

Entwarnung gibt es in der Frage der Empfehlung im Gesundheitswesen keineswegs. Ich empfehle dringend, jegliche Kooperation, die Empfehlungen auch ohne Geldfluss zum Inhalt hat, sehr kritisch vorab von Fachleuten im Medizinrecht prüfen zu lassen.