Das Oberlandesgericht Celle hat am 11.09.2008 (Aktenzeichen 11 U 88/08) ein Urteil gesprochen, welches in zweierlei Hinsicht besonders erwähnenswert ist.

Der Sachverhalt:

Ein Zahnarzt hat seiner Patientin eine Erklärung vorgelegt, dass er seine Selbstzahlerleistungen über ein Inkasso-Unternehmen abrechnet und er die Patientin um Einwilligung und Entbindung von der Schweigepflicht bittet. Die Patientin willigte ein und unterschrieb eine Vereinbarung.

Der Zahnarzt wusste, dass die Patientin die Erbringung von sogenannten Verlangensleistungen davon abhängig macht, ob Ihre Krankenversicherung die Erstattung übernimmt. Gleichwohl hat er der Patientin nach Durchführung einer zweistündigen zahnärztlichen Behandlung in einer Pause Heil- und Kostenpläne vorgelegt, die einen Gesamtumfang von € 40.000,- hatten. Zudem erklärte er der Patientin, mit einem Teil dieser Leistungen sofort zu beginnen.

Im weiteren Verlauf brach die Patientin die Behandlung ab und verweigerte gegenüber dem Zahnarzt und dem Inkasso-Unternehmen die Zahlung der Vergütung.

Die Entscheidung:

1. Die Schweigepflicht bei der Zusammenarbeit mit Inkasso-Stellen.

Die Patientin hatte in dem Verfahren behauptet, dass der Arzt gegen die Schweigepflicht beziehungsweise gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe und so bereits ein Zahlungsanspruch entfällt.

Diesem Einwand ist das Gericht nicht gefolgt. Das OLG Celle hat ausdrücklich noch einmal klargestellt, dass die Weitergabe von Informationen zum Zwecke der Abrechnung bzw. Einziehung einer Forderung für zahnärztliche Leistungen der schriftlichen Einwilligung des Patienten bedarf. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, macht sich der Zahnarzt nach § 203 StGB strafbar. Hat der Patient schriftlich eingewilligt, entfällt die Strafbarkeit, wird den Anforderungen des Datenschutzes entsprochen und ist die Geltendmachung der Ansprüche durch das Inkasso-Unternehmen zulässig.

2. Anforderungen an die Honorarvereinbarung

Das OLG Celle hat ausführlich erklärt, dass in § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ bestimmt ist, dass auf Verlangen des Zahlungspflichtigen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind abweichend von der GOZ in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden können. Dabei ist eine Vereinbarung in Schriftform erforderlich. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ. Der Zweck dieser Regelungen besteht vor allem darin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei entscheiden können soll, ob er die Leistung zu der vom Arzt verlangten Vergütung in Anspruch nehmen will, damit ihn keine unerwarteten finanziellen Konsequenzen treffen. Auch wenn es mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOZ vereinbar ist, dass ein Patient während einer laufenden Behandlung im Hinblick auf künftig zu erbringende Leistungen eine Vergütungsvereinbarung schließt, ist doch zu beachten, dass er insoweit in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Daran ist etwa zu denken, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, eine Honorarvereinbarung abzulehnen und deshalb einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung betrauen zu müssen.

Anhand dieser Maßstäbe war die Vorgehensweise des Zahnarztes im entschiedenen Fall für die Patientin überraschend. Die Entschließungsfreiheit war nicht mehr gegeben. Insbesondere durch den Hinweis auf den sofortigen Beginn stand die Patientin unter einem hohen Druck. Eine Prüfung, geschweige denn eine Rücksprache mit der Krankenversicherung zur Klärung der Kostenübernahme war nicht möglich, so dass die getroffene Vereinbarung trotz Unterschrift unwirksam ist. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt.

Praxistipps:

1. Einwilligungserklärungen zur Datenweitergabe an Abrechnungsstellen, Behandlungsverträge und Heil- und Kostenpläne sollten stets schriftlich vorliegen und vom Patienten unterschrieben sein. Die rechtliche Prüfung der inhaltlichen Ausgestaltung ist zu empfehlen, um rechtssichere Unterlagen zu verwenden und die zahlreichen Möglichkeiten sinnvoll auszuschöpfen.

2. Heil- und Kostenpläne sind so frühzeitig wie möglich an den Patienten herauszugeben, damit ihm genügend Zeit bleibt, sich in Anbetracht der zu erwartenden Kosten für die Durchführung der Behandlung zu entscheiden. Je kostenintensiver die Behandlung ausfällt, umso strenger ist die Einhaltung dieser Anforderungen zu beachten.