Oftmals entflammt im Falle eines vom Patienten behaupteten Behandlungsfehlers schon der Streit bei der Frage, ob und wenn ja welche Unterlagen der Patient zur Prüfung seiner Vermutung herausverlangen kann.

Seit langem ist geklärt, dass, bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der Psychotherapie, der Patient das Recht hat, in seine Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen.

Das LG Kiel hat am 30.03.2007 (Az.: 8 O 59/06) die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Anspruch auf Überlassung der Original-Röntgenbilder besteht.

Das Gericht erklärte, dass zwar ein dauerhafter Überlassungsanspruch nicht besteht, dass der Patient aber das Recht hat, die vorübergehende Herausgabe an seinen Rechtsanwalt zu verlangen. Nach der Einsichtnahme sind die Original-Röntgenbilder wieder an den Arzt zu übersenden.

Praxistipp:

Neben einer Entscheidung des OLG München im Jahre 2001 befasst sich keine Gerichtsentscheidung mit diesem Thema. Oftmals wird von Patientenseite nur die Übersendung einer Kopie der Ergebnisse bildgebender Verfahren verlangt. Dieser Aufforderung sollte so auch nachgekommen werden.

Wenn tatsächlich die Herausgabe der Original-Röntgenbilder verlangt wird, so sind diese auf Basis der genannten Rechtsprechung allein an den Patientenanwalt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Rückgabe, zu übersenden.