In der Vergangenheit war es gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig, dass Ärzte für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung außerhalb der Fachkreise Werbung betrieben haben. Bisher wurde die Regelung genau nach Ihrem Wortlaut angewandt, so dass sich Gerichte und Standesvertretungen stets für die Achtung dieser Vorschrift ausgesprochen haben.Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die bisherige strenge Auslegung der Vorschrift für unzutreffend erachtet (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – Az. I ZR 51/04). Der Bundesgerichtshof gibt dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese Beschränkungen gelten für die ärztliche Werbung insgesamt, so dass die unnötige Einschränkung sich nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehört.

BGH, Urteil vom 01.03.2007 – Az. I ZR 51/04