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Praxisbesonderheiten: Pauschalabzug rechtswidrig

Praxisbesonderheiten: Pauschalabzug rechtswidrig

Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.

Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).

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Dieser Artikel wurde am 23. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Medizinrecht | Vergütungsrecht der Heilberufe | Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress veröffentlicht.
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Anforderungen an das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

Üblicherweise muss der klagende Patient beweisen, welche Fehler dem Arzt unterlaufen sind. Zu einer Beweislastumkehr kommt es, wenn ein so genannter „grober Behandlungsfehler“ vorliegt. Dann muss der Arzt versuchen, sich zu entlasten und den Beweis dafür antreten, dass er alles richtig gemacht hat bzw. er für den Schaden nicht verantwortlich ist. Mit Urteil  vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: VI ZR 139/10) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die gefestigten rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

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Dieser Artikel wurde am 20. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht | Medizinrecht veröffentlicht.
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MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein

Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R).

Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu gefassten § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es: „Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein.“

Zwar gilt diese Regelung erst seit dem in Kraft treten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012, das Gericht jedoch wertete die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte.

Der neu eingeführte Satz 3 des § 95 Abs. 1 SGB V ist nur eine von zahlreichen Neuerungen des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG).  Weitere Veränderungen gab es u.a. in den Bereichen Zulassung, Vergütung und Bedarfsplanung. Blogbeiträge dazu folgen in Kürze.

Dieser Artikel wurde am 9. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Medizinrecht | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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LEX MEDICORUM wächst!

Seit kurzem bereichert Frau Marion Hochheiser als Rechtsanwältin das Beratungsteam der Kanzlei.

Frau Hochheiser hat Rechtswissenschaften in Leipzig studiert. Schon während ihres Referendariats widmete sie sich dem Medizinrecht und belegte ihre Wahlstation in der Kanzlei LEX MEDICORUM.

Zusätzlich absolviert sie an der Martin- Luther-Universität Halle das weiterbildende Studium Medizin-Ethik- Recht. In diesem Zusammenhang entschied sie sich beispielsweise für ein Praktikum auf verschiedenen Stationen des Universitätsklinikums Leipzig.

Sie konzentriert sich innerhalb der Kanzlei insbesondere auf das Gebiet des Vergütungsrechts der Heilberufe. Dazu zählen unter anderen Abrechnungsfragen auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes(EBM), des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) sowie Rechtsfragen zur Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) werden von ihr genauso überprüft wie die Sanktionen durch die Wirtschaftlichkeitsprüfung, Plausibilitätsprüfungen, sowie sonstige Honorarkürzungen und Regresse.

Dieser Artikel wurde am 5. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie in eigener Sache veröffentlicht.
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Weihnachtsgeld – Alle Jahre wieder?

Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine Regelung. Es obliegt somit zunächst dem Arbeitgeber, ob er diese freiwillige Leistung erbringen will. Entscheidet er sich jedoch dafür, so ist Vorsicht geboten, denn sobald er wiederholt und vorbehaltlos eine solche Gratifikation gewährt, darf der Arbeitnehmer drauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft binden wolle. Der Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die aufgrund betrieblicher Übung geleistete Gratifikation wird Teil des Arbeitsverhältnisses und kann auch nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden.

Praxistipp:

Vorsorglich sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag oder später bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich trotz (wiederholter) Zahlung einer Gratifikation nicht rechtlich binden will. Bei der Formulierung ist auch eine unmissverständliche Wortwahl zu achten. So ließ das BAG (Urt. v. 08.10.2010; AZR 671/09) folgenden Passus eines Arbeitsvertrages für den Ausschluss eines künftigen Rechtsanspruches nicht genügen: „Sofern der Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, der Arbeitnehmer verstünde diese Klausel dahingehend, dass sein Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Gratifikation bereit erkläre, ohne dazu durch andere Regelungen gezwungen zu sein. Überprüfen Sie daher bei der Zahlung von Weihnachtsgeld den Arbeitsvertrag auf eindeutig formulierte Klauseln. Lassen Sie Ihre Angestellten ggfs. einen entsprechenden Passus unterschreiben.

Dieser Artikel wurde am 28. November 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Arbeitsrecht für Ärzte veröffentlicht.
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