Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist im Normalfall automatisch Kunde der GEMA, unabhängig davon ob es sich bei diesen Kunden um Radio- oder Fernsehsender, Kinos, Veranstaltern von öffentlichen Musikdarbietungen o.ä, handelt.
Bisher wurden auch Leistungserbringer des Gesundheitswesens von der GEMA zur Kasse gebeten, sofern sie ihren Patienten die Wartezeit mit der Wiedergabe von Musikstücken verkürzten.
Nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 (C-135/10) soll dies nun der Vergangenheit angehören.
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Wie die Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu berechnen ist, dem im Rahmen eines sog. Job- Sharing-Modells die Anstellung eines weiteren Arztes genehmigt wurde, hat das Bundessozialgericht am 21.03.2012 nun vorerst entschieden (B 6 KA 15/11 R).
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Die Professionelle Zahnreinigung ist sprichwörtlich in aller Munde: neue GOZ-Ziffern und Leistungsbeschreibungen bereichern den zahnärztlichen Alltag. Doch unabhängig von diesen Neuerungen ist die PZR nach wie vor nur unter der alles entscheidenden Bedingung abrechenbar: Der Patient begehrt sie, auch wenn er dafür eigene finanzielle Mittel einsetzen muss.
Manch ein Patient lehnt eine PZR, trotz medizinischer Notwendigkeit, in Anbetracht der entstehenden Kosten ab. Hier gilt es, dem Patienten die positive Wirkung der Behandlung aufzuzeigen. Führen Sie ihm ggfs. die durchschnittlichen Kosten einer Zahnersatzbehandlung vor Augen und stellen Sie diesen die Kosten einer professionellen Zahnreinigung gegenüber; erklären Sie ihm die Hintergründe der Behandlung und stellen Sie Ihren Standpunkt eindeutig dar.
Was Sie aber in keinem Fall tun sollten, zeigt das Beispiel eines nordrhein-westfälischen Zahnarztes, welcher die Steigerung der Anzahl der in seiner Praxis durchgeführten PZR mittels Druck auf seine Patienten erhöhen wollte.
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