Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich

Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 20.07.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten. Diesen Beitrag weiterlesen »

Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes

Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.

Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.

BSG zur “echten” Berufsausübungsgemeinschaft

In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 7/09 R) anschaulich zeigt: Diesen Beitrag weiterlesen »

Einladung zu XING – 90 Tage Premiummitglied kostenlos

Seit kurzem bin ich XING Xpert-Ambassador für die Gruppe Health Care: Services & Management bei XING.COM. Ich möchte Sie in die Gruppe und zu XING einladen. Unter folgendem Link erhalten Sie 90 statt 30 Tage lang alle Vorteile der Premium-Mitgliedschaft, so dass Sie ganz in Ruhe die Vorteile der Vernetzung bei XING erleben können.

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Viel Spaß beim Entdecken!

Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken

Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.

Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.

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